Grundsatzprogramm der
K.Ö.L. Carolina
Präambel
Die
katholisch-österreichische Landsmannschaft Carolina im
Akademischen Bund katholisch-österreichischer Landsmannschaften
hat im Lauf ihrer mehr als fünfzigjährigen Geschichte
Glück und Leid sowohl der Corporation als auch der ganzen Heimat
erlebt. Sie, die am 30. April 1936 gegründet wurde, um das
Andenken des letzten österreichischen Kaisers Karl I. zu bewahren
und deren Gründungssenior auf das Unrecht hingewiesen hat, das dem
Kaiser widerfahren ist, nimmt mit Genugtuung zur Kenntnis, daß
die neuere Geschichtsschreibung ein wesentlich positiveres Bild des
letzten Herrschers zeichnet und dadurch die Auffassung unserer
Gründer bestätigt wird. Carolina wird daher nicht nur auch in
Zukunft ihrem Namenspatron ein ehrendes Andenken bewahren sowie
Vorurteile und Verleumdungen bekämpfen, sondern auch im Sinne der
im folgenden Programm definierten Ziele und Werte wirken.
(I) Religio
- Carolina bekennt sich zum katholischen Christentum und der
daraus entstandenen katholischen Soziallehre. Der Friede in Freiheit
und Gerechtigkeit ist ebenso wie ein verantwortungsvoller Umgang mit
den Gütern der Erde ein darus resultierender Grundsatz unseres
Wirkens.
- Jeder Bundesbruder ist verpflichtet danach zu trachten,
sich die Werte und Ziele des Christentums zu eigen zu machen und sein
Leben an diesen Grundsätzen zu orientieren.
- Die Annäherung der christlichen Kirchen ist uns ein
ernstes Anliegen, ebenso wie die Toleranz und der Respekt
gegenüber anderen Glaubensgemeinschaften. Das ändert aber
nichts an dem Grundsatz, daß wir eine katholische Verbindung sind
und bleiben wollen.
- Caroline sein heißt für uns auch, sich kritisch
mit den Fragen des Glaubens auf akademischem Niveau
auseinanderzusetzen.
(II) Patria
- Orientiert am Staatsbegriff der christlichen Soziallehre
bekennen wir uns zum heutigen Österreich und akzeptieren die
derzeit geltende Verfassungsordnung.
- Wir begreifen Österreich aber nicht als ein Gebilde,
das erst 1918 entstanden ist, sondern als eine jahrhundertealte
Kulturgemeinschaft, zu der jede Epoche nach ihren Möglichkeiten
beigetragen hat. In diesem Sinne ehren und schätzen wir die
Leistungen der ehemaligen Herrscherhäuser als Leistungen für
Österreich, von denen unser heutiger Staat in großem
Maße immer noch seinen Nutzen zieht.
- Im Wissen um das gewaltige historische Erbe sehen wir
Österreichs Verpflichtung für ein Europa auf der Basis
gleichberechtigter, demokratischer Staaten, die ihren Bürgern
mindestens den international anerkannten Katalog an Grundrechten
gewähren. Die Überwindung der Paktgrenzen zwischen Ost und
West sehen wir als eine Verpflichtung für den Frieden in Europa
und in der Welt.
- Österreichs Neutralität impliziert dessen
Verteidigungsbereitschaft; wir verlangen daher von jedem Bundesbruder
das Bekenntnis und seinen Beitrag zur Umfassenden Landesverteidigung.
Wir treten für eine ausreichende Ausrüstung des Bundesheeres,
für effizienten Zivilschutz und Festigung der geistigen
Landesverteidigung ein.
- Das Bekenntnis zu Österreich verlangt von jedem
Einzelnen Engangement und Einsatz in Staat und Gesellschaft. Die
Corporation enthält sich jeder parteipolitischen Aktivität.
Unsere Bundesbrüder können nur solchen politischen Parteien
und Organisationen angehören bzw. diese unterstützen, die den
Zielsetzungen der Verbindung und des akademischen Bundes der
katholisch-österreichischen Landsmannschaften nicht widersprechen.
(III) Scientia
- Wir verstehen uns als akademische Corporation und richten
unser Verbindungsleben danach aus. Grundsätzlich ist ein
akademisches Studium Voraussetzung für die Mitgliedschaft.
Jedenfalls gehen wir vom entsprechenden Niveau als einer unabdingbaren
Voraussetzung aus.
- Wir erwarten von unseren Bundesbrüdern ein gewissenhaftes Studium und stetige Weiterbildung.
- Es ist Pflicht, daß jeder Bundesbruder seine
Fähigkeiten zum Wohl der Gemeinschaft einbringt und sie unseren
Zielen und Werten nützlich macht.
- Im Bereich der Universitäten und Hochschulen sehen wir eines unserer wichtigsten Wirkungsgebiete.
(IV) Amicitia
- Alle Bundesbrüder sind einander zu Respekt und Achtung in brüderlicher Freundschaft verpflichtet.
- Aus der Lebensfreundschaft entspringt ein besonderes
Gemeinschaftsverhältnis, welches Grundlage der Begegnung ist. Die
Verpflichtung zu gegenseitiger Förderung und Unterstützung
kann und darf aber niemals zu ungerechtfertigter Bevorzungung
führen.
- Den Mitgliedern anderer Bundescorporationen begegnen wir
mit der gleichen Einstellung wie den eigenen Bundesbrüdern. Als
Basis für ein harmonisches Zusammenleben im akademischen Bund
katholisch-österreichischer Landsmannschaften sehen wir die
Gleichberechtigung der Landsmannschaften und die daraus resultierenden
Rechte und Pflichten.
- Das brüderliche Verhältnis zu den anderen
Bundescorporationen verpflichtet uns aber nicht, auch immer deren
Meinung und Anschauung zu teilen. Wir sehen vielmehr eine Chance
für die Verwirklichung der übergeordneten Ziele und Wete in
den verschiedenen Nuancen hinsichtlich einzelner Grundsätze und
begrüßen die Vielfalt der Ideen in der Einheit des Bundes.
- Als Bundescorporation erwachsen uns aus den Verbändeabkommen mit ÖCV, MKV und ÖKV*
Pflichten und Rechte. Als gleichberechtigte Partner im Rahmen dieser
Abkommen versuchen wir, unseren Beitrag zu katholischen
Farbstudententum unter Betonung unserer Eigenständigkeit nach
besten Kräften zu leisten.
(V) Leitlinien des Verbindungslebens
- Die aktive Teilnahme der Altherrenschaft am
Verbindungsleben ist essentieller Bestandteil der Verwirklichung des
Corporationsgedankens. Eine wesentliche Aufgabe der Altherrenschaft ist
die Gewährleistung der Kontinuität der Corporation, welche
insbesondere die Teilnahme von Alten Herren an Conventen verlangt.
- Die Aktivitas stellt den Kern des Verbindungslebens dar. Die konkrete Ausgestaltung desselben obliegt dem Chargenkabinett.
- Die Keilung als Grundlage des Fortbestandes der Corporation ist Pflicht jedes einzelnen Bundesbruders.
- Dem Selbstverständnis als akademische Corporation
entspringt die Verpflichtung zu Pflege des studentischen Brauchtums und
Liedgutes.
(VI) Schlußbestimmungen
- Dieses Programm stellt den Maßstab für alle
Handlungen der K.Ö.L. Carolina sowie ihrer Mitglieder konform den
Bestimmungen der Statuten und der Geschäftsordnung dar. Bei
Unklarheiten hat dies im Einzelfall beurteilt zu werden.
- Aufbauend auf dieses Grundsatzprogramm ist vom jeweiligen ChC für seine Amtsperiode ein Arbeitsprogramm zu erstellen.
Dieses Grundsatzprogramm wurde am Cumulativconvent vom 21. April 1987 beschlossen.
* Mittlerweile auch VfM und VCS; Anm.
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