
Im Folgenden werden die wesentlichen Daten, die für die Durchführung eines Bürgerentscheides in der Stadt Essen und eines Volksentscheides im Bundesland Nordrhein-Westfalen nötig sind genannt. Die Angabe der Daten erfolgt ohne Gewähr.
Dem Bürgenentscheid geht zunächst ein sogenanntes Bürgerbegehren voraus. Das Bürgenbegehren besteht aus dem eigentlichen Antrag zusammen mit mehr als 3% Unterschriften der Essener Stimmberechtigten.
Sollte der Essener Stadtrat diesem Bürgerbegehren zustimmen, ist das Verfahren an dieser Stelle bereits beendet. Falls nicht kommt es zum Bürgerentscheid. Im Bürgerentscheid wird in Essen mit 20% Stimmenmehrheit die Entscheidung gefällt.
Dazu müssen natürlich zunächsteinmal wenigstens 20% der Kommunalwahlberechtigten an dem Entscheid teilnehmen.
Essen hatte am 26.09.2004 exakt 463.970 Kommunalwahlberechtigte. Daher sind für ein Bürgerbegehren ca. 13.900 Unterschriften für den Antrag nötig. Für den Bürgerentscheid wird eine Stimmenmehrheit von ca. 92.800 Stimmen benötigt.
Zum besseren Verständnis dieser Regelung ein Blick auf den bisher einzigen Essener Bürgerentscheid, vom 20. Mai 2001, bei dem es um die vom Stadtrat beschlossene Stillegung von Schwimmbädern ging (mehr...).
Um die Schließungen der Schwimmbäder zu vermeiden, hätte mit einer Stimmenmehrheit von 94.154 Stimmen für den Erhalt der Schwimmbäder gestimmt werden müssen. Es entschieden sich 86.998 Stimmberechtigte für den Erhalt und 9.940 für die Schließung.
Die Grafik der Stadt Essen zum Ausgang dieses Bürgerentscheides (Grafik...) und die darin genannten Zahlen sind, das Verfahren als solches betreffend, etwas unklar.
In einem Zulassungsverfahren ist ein Antrag unterzeichnet von 3.000 Wahlberechtigten der Landesregierung vorzulegen.
Nach erfolgter Zulassung müssen in einer amtlichen* Unterschriftensammlung 8% der Wahlberechtigten** innerhalb von 8 Wochen ihren Willen zu einer Abstimmung bekunden. Dieser Vorgang wird als Volksbegehren bezeichnet.
*(d.h. in Wahllokalen und nicht an der Wohnungstür oder auf der Straße); ** (13.086.397 Wahlberechtigte)
Werden die 8% Unterschriften für das Volksbegehren erreicht, kommt es dann zum Volksentscheid. Dazu müssen für ein einfaches Gesetz 15% der Wahlberechtigten abstimmen. Für ein verfassungsänderndes Gesetz ist eine Beteiligung von 50% und eine 2/3 Mehrheit vorgeschrieben. Themen mit finanziellen Folgen sind unzulässig.
Zum Vergleich: Der Zeitraum für das Sammeln der Unterschriften für das Volksbegehren beträgt in anderen Bundesländern 2-6 Monate und es müssen auch weniger Unterschriften für das Volksbegehren (4-10%) gesammelt werden. Auch findet die Unterschriftensammlung für das Volksbegehren in einigen anderen Bundesländern in freier Form statt.
(Stand: Juni 2005)