Elsass/Lothringen (1871/72)

Mit dem Kriegsbeginn im Juli 1870 zwischen Frankreich einerseits und dem Norddeutschen Bund und den süddeutschen Staaten bzw. ab dem 1.1.1871 mit dem Deutschen Reich andererseits kam es zu postalischen Irrungen und Wirrungen in den besetzten Gebieten Frankreichs einschliesslich Elsass-Lothringens, die auch zu Postkriegsmassnahmen führten. Erst mit dem Abschluss eines Postvertrages zwischen Frankreich und dem Deutschen Reich, der am 25.5.1872 endgültig umgesetzt wurde, konnten die Schwierigkeiten im gegenseitigen Postverkehr behoben werden.

Noch bevor Elsass/Lothringen dem Deutschen Reich im Vorfrieden von Versailles am 2.3.1871 zugeschlagen wurde, war dieses Gebiet bereits während der Besetzung postalisch dem Norddeutschen Postbezirk (NDP) zugeordnet worden. Mit der Installation der Oberpostdirektionen Metz für Lothringen und Strassburg für das Elsass wurde also die Postverwaltung vollständig von deutscher Seite übernommen.



21.5.1871   Brief bis 10g (20 Centimes Okkupationsmarke portogerecht) von Bischweiler (Elsass) nach Nancy (Frankreich). Mit Taxstempel Ftax 10 (nach Spalink). Der Taxstempel stellt eine 2 dar für 2 decimes (d.h. einfache Nachgebühr). Brief ist aus der 3.Periode nach Spalink

Wichtig im Sinne der Postkriegdefinition ist die Tatsache, dass 2 Länder am Postkrieg beteiligt sein müssen, nämlich ein Land, das beanstandet und eine zweites, dessen Postinsignien beanstandet werden. Im vorliegenden Fall von Elsass/Lothringen ist dies erst ab dem Zeitpunkt der gegenseitig anerkannten Grenzen bzw. den nachfolgend darauf basierenden Regelungen des gegenseitigen Postdienstes vom 24.3.1871 zu sehen. Daher sind die Belege, die ab dem 24.3.1871 bis zum 25.5.1872 von/nach Elsass/Lothringen beanstandet wurden Postkrieg, die Belege, die davor Beanstandung gefunden haben sind keine Postkriegsbelege (da Elsass/Lothringen zwar besetzt, aber französisches Staatsgebiet war, also die Beanstandungen "innerhalb" Frankreichs stattfanden). In diese nicht zum Postkrieg gehörende Kategorie fallen auch Belege, die aus den anderen besetzten Gebieten Frankreichs im unbesetzten Teil beanstandet wurden.

Von französischer Seite wurden Sendungen aus Elsass/Lothringen, die nicht mit französischen Marken freigemacht wurden (in Elsass/Lothringen wurden von deutscher Seite herausgegebene Okkupationsmarken (Michel 1-7), später Brustschildmarken, verwendet) als unfrankiert angesehen und entsprechend mit einfacher Nachgebühr belegt. Umgekehrt wurden aus Frankreich nach Elsass/Lothringen und mit französischen Marken eintreffende Sendungen ebenfalls mit Nachgebühr belegt. Ein zuerst benutztes 1,5-faches Strafporto wurde später zum einfachen Porto abgemildert. Anstandslose Beförderung fanden Sendungen, die in einer Doppelfrankatur sowohl mit Okkupationsmarken/Brustschildmarken als auch mit französischen Marken freigemacht wurden, ähnlich wie später im Berliner Postkrieg und im Postkrieg Mongolei-China.

Ausführlich geht das Buch Doppelporto und Doppelfrankierung 1870 bis 1872 auf den Themenkomplex ein.