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Beschwerden und Lärmprotokolle
Vom Lärm eines 2 Jahre und 4 Monate alten Mädchens
fühlte sich eine Familie in Hamburg-Altona empfindlich gestört. Zuerst reagierte sie emotional: 10 Tage lang beantwortete sie jedes Geräusch mit Hämmern an Decke, Heizungen und Wände. Dann verschärfte sie ihre
Gangart: Wenn es nicht ruhiger würde, so die gestresste Mieterin, würde sie sich offiziell beschweren. Gesagt, getan: Im Abstand von wenigen Monaten gingen zwei Beschwerden bei der Vermieterin ein. Als
Beweisstücke wurden penibel geführte Lärmprotokolle mitgeliefert. Die Aktionen blieben erfolglos: Die Wohnungsbaugesellschaft erklärte, sie würde nicht tätig und wies auf gesundheitliche Probleme des Mädchens
hin. Nicht nur diese Stellungnahme trieb die lärmempfindliche Familie an, den Konflikt weiter zuzuspitzen. Auch eine zufällige Begegnung des Vaters mit der hartnäckigen Mieterin hatte Folgen.
Eine andere Welt
Die Entwicklung des kleinen Mädchens ließ immer
deutlicher erkennen, dass schwer zu diagnostizierende Probleme vorlagen. Sie zeigte autistische Züge, lebte in ihrer eigenen, oft schwer zugänglichen Welt. Ihr Verhalten entsprach nicht dem von gleichaltrigen
Kindern: Aus Angst wurde schnell Panik und Verzweiflung, entsprechend heftig fielen ihre Reaktionen aus. Oft schlug sie ohne erkennbaren Anlass mit dem Kopf auf den Boden oder gegen die Wand - für die Eltern äußerst
besorgniserregende Umstände. Eine Odyssee voller Untersuchungen und Therapien begann, was für sie sehr belastend war.
Drohgebärden und Anwaltsrolle
Die ständige Beobachtung durch ihre Nachbarn setzte
die Eltern zusätzlich unter Druck. Zeitweise lagen ihren Nerven blank. Als sich der Vater und die Nachbarin zufällig in der Tiefgarage begegneten, entwickelte sich ein hitziges Gespräch. Es dauerte gut 20 Minuten
und blieb ergebnislos. Wenige Tage später erhielt der Vater einen Brief von einer Anwaltskanzlei. Tenor: Die Dame habe sich bedroht gefühlt. Er habe sich ihr nicht
mehr zu nähern und direkten sowie persönlichen Kontakt zu unterlassen, Korrespondenz sei nur noch mit der Kanzlei oder der Vermieterin zu führen. Für den Fall, dass er ihr noch einmal zu nahe komme, folgten
rechtliche Konsequenzen – bis hin zu einer Strafanzeige. Kurios: Beim unterzeichnenden und federführenden Anwalt - so stellte sich später heraus - handelte es sich um den Lebensgefährten der Mieterin. Er wohnte in derselben Wohnung – ohne allerdings dort registriert zu sein. Diesen Umstand verschwieg er nicht nur in diesem Fall, sondern auch während des gesamten späteren Verfahrens. In dem benannte er sich selbst sogar noch als Zeugen.
Irren ist menschlich: Laura wird verklagt
Nachdem die Eltern des Mädchens erfuhren, dass von der
Vemieterin kein Ungemach drohte, hielten sie den Streit für beendet – ein Irrtum, wie sich herausstellte. Die Erfolglosigkeit ihrer Anliegen beflügelte die nunmehr gegnerische Familie zu weiteren Initiativen. Nun
kürzte sie ihre Miete. Zwar akzeptierte die Vermieterin nicht, leitete vorerst aber keine rechtlichen Schritte ein. Dann die nächste Eskalationsstufe: Die gestresste Nachbarin verklagte das Mädchen (kurz nachdem es
ihr drittes Lebensjahr vollendet hatte), den Vater und die Mutter. Alle drei sollten per Gerichtsbeschluss verpflichtet werden, den vermeintlichen Lärm zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung
Ordnungsgelder bis zu DM 500.000,- zahlen - ersatzweise bis zu 6 Monaten in Haft genommen werden.
Kindliche Lebensäußerungen sind hinzunehmen
Der Richter gab von vornherein deutlich zu erkennen,
dass die Klägerin nicht auf Verständnis hoffen durfte. An Lebensäußerungen von Kleinkindern, so erläuterte er in einer ersten Sitzung, seien andere Maßstäbe anzulegen, als an die von Erwachsenen. Und technische
Geräte – wie z.B. Fernseher, die man einfach leiser drehen könne - seien sie schon gar nicht. Die Klägerin verlange Unmögliches. Das allerdings sahen die Dame und ihr Lebensgefährte bzw. Anwalt anders. Die fünf verbleibenden Wochen bis zur Urteilsverkündung am 18. Dezember 2001 nutzten sie nicht, um lebensnähere Einsichten zu gewinnen und ihre Klage zurückzuziehen. Die erklärte der Richter in bezug auf das kleine Mädchen für unzulässig. Gegen die Eltern sei sie zwar zulässig, werde aber abgewiesen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
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