|
Die Unbelehrbaren?
Obwohl die Nachbarn von Familie S. durch den Richter in der mündlichen Verhandlung und in der Urteilsbegründung auf sehr grundsätzliche Weise
darüber aufgeklärt wurden, dass sie mit Kinderlärm leben müssen, gaben sie nicht auf. Offenbar fühlten sie sich auch weiterhin im Recht.
Noch bevor sie auf Unterlassung klagten, hatten sie damit begonnen, ihre Miete zu kürzen. Sinngemäße Begründung: Ihre Lebensqualität
werde gemindert. Deshalb hätten sie ein Recht darauf. Die sang- und klanglos verlorene Unterlassungsklage änderte nichts an dieser Auffassung. Sie blieben bei ihrer Maßnahme - wohlwissend, dass sie damit geradewegs
auf einen zweiten Prozess zusteuerten. Kein Vermieter lässt sich unrechtmäßige Mietkürzungen gefallen. Ihm bleibt keine andere Wahl, als solche Mieter zu verklagen.
Genau das passierte: Unter der Geschäfts-Nr. 319 C 168/02 fand am 19.6.2002 im Amtsgericht Hamburg-Altona eine mündliche Verhandlung statt, in der
sich der Rechtsanwalt der GWG und der Rechtsanwalt, Lebenspartner und Mitbewohner der Nachbarin von Familie S. gegenüber saßen.
Möglicherweise sollte die Klage sogar provoziert werden. Ein positives Urteil für die Nachbarin hätte nämlich mit großer
Wahrscheinlichkeit einen dritten Prozess zur Folge gehabt, in dem die GWG wiederum versucht hätte, sich an Familie S. schadlos zu halten - entweder durch die Forderung, den finanziellen Schaden zu ersetzen, oder
durch Räumung der Wohnung. Mehr noch: Die Nachbarin und ihr Lebenspartner mussten davon ausgehen können, dass Familie S. über die möglichen Folgen informiert war bzw. wurde und konnten annehmen, dass sie erneut
unter einen entsprechend großen Druck geriet. Auch das dürfte beabsichtigt gewesen sein - als Methode, um Familie S. zu einem freiwilligen Auszug zu drängen.
Der Vergleich
Der Richter versuchte in dieser Verhandlung das Unmögliche und schlug einen Vergleich vor. Zur Überraschung des Rechtsvertreters der GWG
und der Familie S. willigte der Rechtsanwalt von Frau A. ein. Inhalt des Vergleichs: Die GWG bietet Frau A. eine gleichwertige Wohnung an. Im Gegenzug zieht sie aus und zahlt den einbehaltenen Teil der Miete nach.
Damit schien sich nun die Angelegenheit zu erledigen und ein Ende der unerträglichen Feindseligkeiten in Sicht. Entsprechend erleichtert
war Familie S. Sie freute sich auf eine Zukunft mit Nachbarn, die zu Lärm von Kleinkindern ein normales Verhältnis haben.
Die Enttäuschung
In den ersten Tagen nach der Verhandlung wurde sich Familie S. bewusst, dass lediglich der Richter und die anwaltlichen Vertreter zu
einem Vergleich gekommen waren. Rechtskräftig würde der erst werden, wenn ihm auch die Beteiligten (Kläger und Beklagte) zustimmten, ein Auszug zustande käme und die einbehaltene Miete nachgezahlt würde. Erste
Zweifel machten sich breit, ob sich die bis dahin so hartnäckige und starrsinnige Nachbarin darauf einlassen würde. Sie waren berechtigt: Frau A. ging kein neues bzw. geändertes Mietverhältnis ein und ließ den
Vergleich platzen. Die Angelegenheit ging zurück zum Gericht. Für den 6.11.2002 wurde ein Termin für die Urteilsverkündung angesetzt.
Urteil Nr. 2
Es kam, wie es kommen musste: Frau A. und ihr anwaltlicher Lebenspartner verloren auch diesen Prozess. Sie wurden dazu verurteilt, die
einbehaltene Miete nachzuzahlen. Auch dieser Richter kam nach Studium der nun schon zum zweiten Mal vorgelegten und um einige Vorwürfe ergänzten Lärmprotokolle zu seiner Entscheidung. Auch er verzichtete
er darauf, den Wahrheitsgehalt der Vorwürfe überhaupt zu prüfen und dafür möglicherweise Zeugen anzuhören: Zahl und Zeitpunkte der Vorfälle reichten nach seiner Ansicht nicht aus, um von einer Beeinträchtigung der
Wohnqualität sprechen zu können. Anders ausgedrückt: Auch dieser Richter bescheinigte der Tochter von Familie S. mit seinem Urteil, dass ihr Lärm mit dem anderer, gleichaltriger Kinder zu vergleichen ist. Mehr noch:
Deutlich und unmissverständlich wies er darauf hin, dass Kinderlärm ausgehalten werden muss - sogar dann, wenn er gelegentlich in Ruhezeiten und nachts verursacht wird. Im Wortlaut: hier.
Fazit
Nach menschlichem Ermessen dürfte die Streitsucht der Nachbarin mit dem zweiten eindeutig verlorenen Prozess nun hinreichend viele
Dämpfer bekommen haben. Allerdings war Familie S. auch vorher schon mehrmals zu diesem Schluss gekommen und hatte sich geirrt - wie sich anschließend herausstellte. Es bleibt abzuwarten, wie ehrgeizig Frau A. und
ihr anwaltlicher Lebenspartner sind - ob sie sich nach fast zwei Jahren juristischer Streitigkeiten nicht doch noch dazu angetrieben fühlen, mit neuen juristischen Tricks und neuen, sogenannten ‘Streitgegenständen’
wieder neue Prozesse loszutreten.
|