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Amtsgericht Hamburg-Altona
Urteil (verkündet am 6.11.2002)
Im Namen des Volkes
Geschäfts-Nr.: 319 C 168/02
In dem Rechtsstreit
xxxxx (geschwärzt) - Klägerin
Prozessbevollmächtigte:
Prozessbevollmächtigte:
erkennt das Amtsgericht Hamburg-Altona, Abteilung 319, durch den Richter am
Amtsgericht Dr. Buhk aufgrund der am 6.10.2002 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht:
I. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin EURO 332,14
nebst 5 Prozentpunkte Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes hierauf seit dem 06.03.2002 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten als Gesamt- schuldner.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Berufung wird nicht zugelassen.
Dr. Buhk Richter am Amtsgericht
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch
gegenüber den Beklagten auf rückständigen Mietzins für die Monate Oktober 2001 bis März 2002 in Höhe von insgesamt EURO 332,14.
Die Klägerin hat im einzelnen dargelegt, wie sich der Zahlungsrückstand errechnet.
Die Beklagten zahlten im Oktober 2002 lediglich EURO 402,32 auf den geschuldeten Mietzins von monatlich EURO 561,58. Unter Berücksichtigung einer Überzahlung im
August und September 2001 in Höhe von EURO 9,17 errechnet sich ein Rückstand von EURO 150,14. In der Zeit von November 2001 bis März 2002 zahlten die
Beklagten monatlich jeweils 36,40 weniger als vertraglich vereinbart.
Auch auf Hinweis des Gerichts mit Beschluss vom 26.04.2002 (Bl. 30 d.A.) haben die
Beklagten ihr pauschales Bestreiten des von der Klägerin im einzelnen bezeichneten Mietrückstandes nicht näher konkretisiert, insbesondere nicht dargelegt, wann
entgegen der Behauptung der Klägerin gerade doch weitere Miete gezahlt worden sein soll. Das Bestreiten der Beklagten ist daher als unsubstantiiert zurückzuweisen gewesen.
Die Beklagten sind auch nicht zur Minderung der Miete gemäß 5 536 Abs. 1 BGB
wegen behaupteter Lärmstörungen berechtigt gewesen. Einen Fehler, der die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch erheblich gemindert
hätte, haben die Beklagten nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere erreichen die von den Beklagten im einzelnen behaupteten Lärmbelästigungen aus der Wohnung
über ihnen kein solches Ausmaß, dass sie zur Mietminderung dem Vermieter gegenüber berechtigt wären. Dem Beweisangebot der Beklagten ist entsprechend
auch nicht nachzugehen gewesen. Selbst wenn die benannten Zeugen sämtliche Behauptungen der Beklagten bestätigt hätten, stünde diesen nach Auffassung dieses
Gerichts gleichwohl kein Recht zur Minderung der Miete zur Seite.
Grundsätzlich können auch Lärmbelästigungen eine Mietminderung rechtfertigen.
Allerdings gilt dieses nur dann, wenn die beanstandeten Geräusche erheblich über das übliche zu erwartende Maß in einem 8-Parteien Mehrfamilienhaus des Baujahres
1981, das auch von Familien mit Kindern bewohnt wird, hinausgehen. Typische Geräusche hingegen, die naturgemäß dem Bewegungs- und Spieldrang von kleinen
Kindern entsprechen, sind zwar lästig, von den übrigen Mietern des Mehrfamilienhauses aber als vertragsgemäßer Gebrauch hinzunehmen. Selbst häufige
und über das übliche Maß hinausgehende Lauf- und Spielgeräusche müssen grundsätzlich als sozialadäquat hingenommen werden (AG Braunschweig, WuM
2002, 50). Das gilt jedenfalls dann, wenn die Geräusche außerhalb der allgemeinen Ruhezeiten zwischen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie 22.00 Uhr und 07.00 Uhr
auftreten. Selbst während der Ruhezeit sind Geräuschbeeinträchtigungen, die von erwachsenen Personen nicht zu erwarten wären, von den Nachbarn hinzunehmen,
wenn es den Kindern aufgrund ihres altersmäßigen Verständnisses nicht vermittelbar ist, die von ihnen verursachten Geräusche einzuschränken (AG Oberhausen WuM 2001, 464).
Die von den Beklagten in der Anlage K3 behaupteten Geräusche betreffen ganz
überwiegend Zeiten nach 7.00 Uhr und vor 22.00 Uhr, liegen zudem außerhalb der Mittagszeit. Während diesen Zeiten aber hat jeder Nachbar eines Mehrfamilienhauses
in dem Kinder leben, damit zu rechnen, dass diese durch die Wohnung rennen, schreien, spielen, sich freuen und ab und an auch weinen.
Auch die in der Klageerwiderung genannten Vorfälle begründen noch kein Recht der
Beklagten zur Minderung des Mietzinses. Zwar wird unter anderem lautes Gepolter am 19.12.2001 um 23.35 Uhr behauptet. Doch handelt es sich unter Berücksichtigung
der weiter behaupteten Störungen offensichtlich um einen Einzelfall. Auch hier entspricht es dem typischen und sozialadäquaten Zustand in einem
Mehrfamilienhaus, in dem Kinder leben, dass es aus welchen Gründen auch immer nachts ausnahmsweise zu erheblichen Geräuschentwicklungen kommen kann, etwa
weil ein Kind erkrankt ist oder schlecht geträumt hat und - ohne dass die Eltern rechtzeitig einschreiten können - Gegenstände aus dem Bett auf den Boden wirft,
womöglich sogar sich sogleich mit aus diesem begibt, um durch ein gehöriges Theater die Aufmerksamkeit der Eltern auf sich zu ziehen.
Schließlich begründet sich auch nichts anderes aus dem in dem Schriftsatz der
Beklagten vom 13.05.2002 ausgeführten Lärmprotokoll für den Zeitraum Oktober 2001 bis März 2002. Im Gegenteil. Die dort beschriebenen Vorfälle belegen, dass es gerade
nicht fortdauernd zu erheblichen Lärmstörungen während der Ruhezeiten gekommen ist. Vielmehr sind die Störungen, die während der Ruhezeit vernommen worden sind,
stets der Ausnahmefall geblieben. Während des Aufzeichnungszeitraums von sechs Monaten sind gerade einmal sieben Vorfälle, also etwas mehr als einer im Monat,
dokumentiert, bei denen es zu erheblichen Lärmstörungen während der Ruhezeiten gekommen sein soll. Die Störungen dauerten sodann selten länger als 30 Minuten.
Auch diese (selbstverständlich lästige) Situation aber ist von Mitmietern, die in einem Hause mit Kleinkindern wohnen, als vertragsüblicher Zustand hinzunehmen.
Die Nebenentscheidung begründet sich aus §§ 284 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB.
Spätestens seit dem 06.03.2002 befinden die Beklagten sich mit der hier begehrten Mietzahlung im Verzug.
Die Kostenentscheidung folgt aus 5 91 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Die Berufung ist nicht zuzulassen gewesen. Die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4
Ziffer 1 oder 2 haben nicht vorgelegen. Insbesondere kommt der vorliegenden Entscheidung keine grundsätzliche Bedeutung zu. Der Rechtstreit ist für die
Beklagten zwar individuell von hoher Bedeutung. Durch die Entscheidung wird aber weder gestaltend auf künftig etwaig bestehende Minderungsansprüche der Beklagten
eingewirkt, noch sind über diesen Einzelfall hinausgehende Rechtsfragen zu beantworten gewesen.
Dr. Buhk Richter am Amtsgericht
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