1.Historische Stadtprivilegien
und Verträge
aus den Jahren 1363 bis 1753.
Erstes Privilegium
(1363)
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I |
m Nahmen des Herrns Amen. Dieweilen die Thaten deren Menschen, welche in der Zeith gethan werden, obschon sie bisweilen schon genugsamb feyerlich begangen werden, gleichwohlen mit der Zeith vergehen, und dessentwegen neigen sie sich zum Niedergang der Vergessenheit, eß seye dann daß sie mit Zeugnus der Schrifft schärfer eingedrucket werden dem Gedächtnus deren Nachkömlingen. Zu wissen seye also allen und iedem so wohl ietziger Zeit Alters alß zukünfftiger Nachkommenschafft daß wier Albrecht durch die Gnade Gottes Bischoff zu Swerin Herr in Sternberg begehrende mit gantzen Kräfften unseres Gemüthes unserer Stadt Hof in ihren Rechten und Freyheiten vermehret zu werden. Thuen also sie und ihre Vorstädte so wohl die Gemeinde bewohnende Inwohner von allen Recht des Anfalls ihrer Güter, der nur immer ohne rechtmässige Erben absterben möchte, welches Recht in der gemeinen mährischen Sprach odmiet genennet wird, und Unß und unseren Nachkommenden alß wahren Herrn zustehet, für Uns und unsere Nachkommende frey und gäntzlichen lossprechen und lassen ihnen zu und in diesen privilegieren wir sie, daß sie offt jemand in dieser unserer Stadt und ihrer Vorstadt ohne regelmässige Erben den Weeg alles Fleisches in Hinkunfft eintretten wird, von der Zeith seine durch ihm gebliebene Güther nicht auf Unß und unsere Nachkömmlinge, sondern auf seinen nechsten Freündt abstammen sollen in welchen er gäntzlich nachfolge, und inselbe sich einlasse, halte und besitze, oder darmit schalte wie mit seinen Aigethum frey, nach Belieben und unsträflich, wie eß ihme besser und nützlicher zu seyn scheinen wird. Wann aber kain Erb oder naher Freünd gefunden wurde, alß dann sollen durch den abgestorbenen hinterlassene Güther allererst auf Uns und unsere Nachkömmlinge abfallen. Und damit alles wohl und fest verbleibe uns steif beobachtet werde, versprechen wier für Uns und unsere Nachkömmlinge wieder diese unsere Begabnus zu keiner Zeith etwas zuthun unter keinerley Art und gesuchter Ursach weder etlicher massen zu verletzen. Sollte aber einer unserer Nachkömmlingen dieses unsere Begabnus und AußnehmungsPrivilegium zu brechen oder selbten mit eytelen wagen wieder zuthuen sich unterstehen, derselbe wird in den Zorn Gottes und aller seiner Heiligen, wann er anderster thut, ohnvergeblich einlaufen. Zur Bestättigung unseres Briefes seyn unsere beede Insigl angehänget worden.
Gegeben Wesel im Jahr des Herrn im 1363igsten den 4t.Tag nach Ostern. (2.April)
Zweites Privilegium
(1403)
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W |
ier Ladislaus von Cravar Erb in
Helfenstein geben zu verstehen in Krafft gegenwärttiger allen und jeden, welche
diesen Brief einsehen werden so wohl ietzigen alß zukünfftigen
daß die verständige Männer Richter Burgermeistern und geschworene sambt
der gantzen Gemeinde des Stadtl Hof unsere liebe getreue vor Unß erschienen und
ihren Brief welcher Ihnen durch den ehrwürdigen in Christo Vattern Herrn Herrn
Albert von Sternberg über ihre rechte und Freÿheiten gegeben worden, Unß
vorgezeiget, damit wier ihnen ihre besagte Rechte und Freÿheiten bestättigen
möchten demütigst bittende. Betrachtende also ihre Treue, welche Sie unseren
Vorfahren und Uns allezeith erzeiget haben, und damit sie vermittelst göttlicher
Hilf Unß und unsere Nachkömmlingen umb so eifriger die Treüe können erhalten und
sehende die Inwohner besagter unserer Stadt mit der größten Noth beladen, und
durch Tausenderley Ungemach erarmet und beraubet zu seyn, thuen wier vorgemelten
Brief des gedachten Herrn Alberts von Sternberg gutheißen, und in allen seinen
Articuln durch dessen Tugend privilegirt bestättigen. Nichtsdestoweniger iedoch
wollende ihnen annoch eine sonderbare Gnad erweißen und begehrende mit gantzen
Cräfften unseres Gemüths besagte Stadt Hof in ihren Rechten und Freÿheiten zu
vermehren, Alß thuen wier Sie und ihre Vorstädte wie auch diese Gemeinde
bewohnende Inwohner von allem Recht des Anfalls deren Güthern, so offt einer
ohne rechtmässiger Erben hinscheidet, welches Recht in gemeiner Teütschen Sprach
Anfall genennet wird, Unß und unseren Nachkömmlingen zustehend, für Uns und
unsere Nachkömlinge freÿ und gentzlichen loßsprechen, und lassen Ihnen zu, ja in
diesem privilegieren wier sie, daß so offt jemand in dieser unserer Szadt und
ihren Vorstädten ohne rechtmäßige Erben den Weg alles Fleisches in Hinkunfft
eingehen möchte, von der Zeith an die durch ihn geblieben Güther nicht auf Unß
und unsere Nachkömlinge sondern auf seinen nechsten Freünd hinabfallen sollen.
In welchen er gäntzlichen nachfolge und in selbe sich einlasse, halte und
besitze oder damit walte, wie mit seinem Aigenthumb freÿ erlaubt und
ohnstrafmässig, wie es ihme besser und nützlicher zu seÿn scheinen wird. Und
damit alles und iedes wohl und richtig verbleibe und steif gehalten werde,
versprechen wier für Unß und unsere Nachkömlinge wieder diese unsere Begabnus zu
kainer Zeith etwas zuthuen auf kainerleÿ Art und Ursach, wie solches gesuchet
werden möge, weder in mindesten zu verletzen zu ewigwn Zeithen. Dem Zeugnis
dieses unseres Briefes ist unser aigenes Insigl mit unserem sicheren wissen angehänget worden.
Gegeben Fulnek den Sonntag und Fest der heiligen Agnes glorreichen Jungfrauen im Jahr des Herrens Ein Tausend Vierhundert und dritten. (21. Jänner 1403)
Drittes Privilegium
(1410)
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P |
etrus von Cravarn Herr in Plumenau und Sternberg oberster Cammerer des ollmützer Bezirkes bekennen in Craft gegenwärttigen sowohl ietzigen alß Künfftigen, daß nachdem ich gesehen und eingesehen die Briefe deren Burgeren unserer Stadt Hof, unserer lieben getreüen, welche ihnen der Hochwürdigste in Christo Vatter und Herr Herr Albert seeligster Gedächtnus Bischoff zu Swerin Herr und Sternberger Erb unser allerliebster Bruder über den Anfall nach seiner Andacht gegeben und geschänket, also daß alle ihre gehabte und künfftig habende Güther nach ihren Todt auf ihren nächsten Freünd abfallen sollen. Betrachtende also ihren dankbaren Willen, und wollende ihnen eine besondere Gnad erweißen, damit sie sich unserer Freÿgebigkeiten erfreÿen und in ihren zeitlichen ein reichlicheres Zunehmen haben mögen, die Briefe des Vorfahrers unseres Bruders Herrn Bischoffens mit gegenwärtigen befestigen und bestättigen damit sie alle Rechte und Aigenthumbe, welche Sie Bishero gebrauchet, genissen und in Ewigkeit gebrauchen, und wann einige in vorigen außgelassen seÿn, mit gegenwärttigen solche ersetzen, damit sie sich dieser gleichfalls erfreüen mögen. Besonders setzen wier ihnen zu, geben zu und schänken, damit alle hirunter geschribenen Dörfer: Dorf Christdorf, Dorf Rautenberg, Dorf Jokelsdorf, Dorf Piltsch, Dorf Maÿwald, Dorf Sterneckh, Dorf Hertzogwald, Dorf Raigerstorf und zweÿ Eyßen Hüthen oder Hammer an den Fluß Mohra, von ihnen Recht einhollen, und ihres Gerichtes sich erfreüen, von dannen die Nothwendigkeiten, alß Fleisch, Brod, Bier und andere Bedörfnissen nehmende und kaufende und nicht anderstwo, also zwar damit sie denen Leithen Gerechtigkeit thuen und Recht. In diesen Dörfern soll auch kein Handwerker, der Schmid allein außgenommen, befugt seÿn, was neües zu arbeithen, sondern allein nur alte Sachen zurecht zu machen, eß seÿe dann, daß einer deren Richteren besondere unsere Briefe oder unsere Vorfahrer habe über einige Freÿheiten, demselben keinerdings etwas benehmen. Wann aber einer deren Richteren wegen Mangl die vorbedachte Sachen außzuführen nicht vermögete, habend die Begabnuß alß Bier zu breüen oder zu schänkken und dergleichen, und wenn er es auch mit Recht hätte, von nun an wird er schuldig seÿn dergleichen Nothwendigkeiten in vorgedachter unserer Stadt zu nehmen und nicht anderstwo. Geben auch zu und wollen wann Rechts Sachen vorkommeten, welche gedachte Burgern außzuführen nicht vermögeten, damit sie sich des Rechtes unserer Stadt Sternberg erfreüen. Versprechende Sie und ihre Nachkömlinge beÿ allen vorgesagten durch Unß, unsere Erben und Nachkommende guttig und günstlich zu erhalten, weder selbte auf kainigerleÿ weiß entweder in gantzen oder zum Theil zu verletzen. Zu wessen allen scheinbahren Zeignus, Stärke der Beständigkeit und ewigen Gedächtnus unser grösseres Insigl mit sicherer unserer Wissenschaft hier angehänget worden.
So gegeben worden in unserer Burg Sternberg am Sambstag des Quartembers vor den Sonntag Reminiscere im Jahr des Herrns im Ein Tausend Vier Hundert zehenden. (16.Februar1410)
Viertes Privilegium
(1418)
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I |
ch Ludmilla Frau von Cravarn
und von Sternberg bekenne mit diesen Brief vor jedermänniglich wer ihn sehen
oder leßen hören wird, daß für mich Mathes Lauth foÿt von Hof
gebürttig in Maÿwaldt unser getreüer Diener mit dem Michl foÿt und seinen
Bruder Hansl dem Teutschen, welcher anietzo Verwalter ist bei den Herrn Zÿthy,
also unterrichtend wegen dem Acker, welcher liegt beÿ der heiligen Catharina,
daß der Mathes Lauth foÿt noch schuldig seÿe fur diesen Acker dem Michl foÿt mit
seinen Bruder Siebenzehen Thaler gutte Groschen, welche schon gelegen just ein
Jahr. Und diesertwegen hat er ihm diese Gelder nicht nehmen lassen weilen er
ihme den Handfest über diesen Acker nicht hat wollen legen, weil er versprochen
hatte. Und da ich nun gewissenhaft Sie beede den Mathes Laudt foyt mit den Michl
foyt und seinen Bruder verhöret, und mich beratschlaget mit dem Herrn Zÿtha, und
mit anderen gutten Leithen, wegen bessere Richtigkeit habe ich befohlen dem
Michl foyt mit seinen Bruder zu nehmen diese Gelder und anzuhalten beÿ künftigen
Herrn einen Brief und Handfest zu machen, und zu verneüern so gut alß wie der
erste gewesen, denn ich habe nicht die Gewalt damit ich einen solchen Brief
mache.Und ich habe auch verhört gewissenhaft aus Hof von den alten Rath und
neüen und auch von dritte benantlich: von Körpelhabicht, Franz Deule, Mÿchl
Roÿle, Pitschwostl, und Paul Hanßl, von Grimblar, von Niklaus Klingsaul und
Peter Spitzl und Nikolaus Schÿmelhaller und Landrichter und Nikolaus Neügebauer,
von Albert auß der Vorstadt und von Pfarrer, welcher ietzund Pfarrer ist, von
dem Prister Phylipp daß alle diese leithe kenen den Michl foÿt mit seinem
Bruder, so gehöret haben leßen den alten Brief, daß dieser Acker niemahlen mit
der Stadt hat etwas thuen dörfen weder mit dem Pfarrer wegen den Zehenden nur
allein wann er keinen Hirthen hat können haben, damit er es mit der Stadt halte
und bezahle den Hierthen. Und wann andere Richtern uaß diesen Guth werden
brachen, damit er auch brache, und die Schul-heller damit er auch gebe, was
andere geben, und wann sie die Königliche Steüern außschreiben, damit er gebe
den völligen Zinß, benantlich zweÿ und zwantzig Groschen, solte er aber
auszahlen diesen Fleck Acker, welches ietz der Karlik haltet, so müste er geben
einen halben Thaler und anderes nichts. Und wer nur immer Besitzer auf diesem
Acker seÿn wird, denselben kann Niemand richten ohne der Frauen Willen, alß der
Herr selbst oder dem eß der Herr Befohlen hat. Und ihme Mathes Landtfoyt und
seinen Kindern gebe ich obenbenennte Frau vollkomene Freÿheit und die Wahl
dieses so lang zu halten und zu gebrauchen, außgenohmen die Königliche Steüer.
Beÿnebenst hat sich verpflichtet der Michl foyt dem Mathes Landtfoÿt Bernard
Vogt, welcher ietzund der Vogt ist, mit seinem Bruder Peterrichter daß er soll
ihme außwürken diesen Brief auf seine eigene Unkosten, und ihme solchen in seine
Gewalt geben, dieweilen er ihme völlig bezahlet alle Gelder und ihme nichts mehr
schuldig geblieben. Zu dessen allen besseren Gewisen und Sicherheit habe ich
obbesagt Frau befohlen denen Höfer Burgern nach ihrer Erkentnus dieser
obbeschriebener Sachen ihr eigenes Stadt Insigl diesem Brief anzuhängen.
So gegeben worden zu Sternberg am Dienstag auf Pauli Bekehrung nach der Geburth
des Sohnes Gottes Eintausend Vierhundert und achtzehen zehlend.
Fünftes Privilegium
(1507)
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I |
ch Wentzl Berka von der Eÿchen und Linden sternberger Herr und mit meinen Erben und Nachkömlingen bekenne mit diesem Brief vor iedermänniglich ietzigen und künftigen, daß vorgetretten für uns der ehrbahre und vorsichtige Mann Jakob Scheffl der wohlberedte Vogt unseres Stadtl Hof unserer lieber getreuer Unß anzeigend und vorlegend, welcher gestalten Er einen Brief und Handvest unserer Vorfahrer deren sternberger Herrn über diese Vogtey sich seinem Weib und seinen rechtmässigen Erben erkaufet habe zu seinen erblichen Aigenthumb Unß mit fleißigen und ohnaufhörlichen Bitten bittend, wir möchten ihnen unsre eigene Gnad erzeigen, damit er umbso besser und fleißiger Unß und unseren künftigen Nachkömmlingen alß Herren von Sternberg, mit seinen zukünfftigen dienen und sich verhalten könne, wie es sich einem getreüen gebühret. Wann wir dann seinen obbeschriebenen fleissigen und ohnaufhörlichen Bitten geneigt, haben wier dieser Brief und Handvest über die Vogtey zu verneüern bewilliget, und mit diesen Brief verneüern mit allen Freÿheiten und Aigenthumben wie ietzo folget; nemblich zwey freÿe Lahnen. Ittem eine freye Badstuben welche ihm jährlich zahlet zwey Thaler mähr.. Ittem wie der Vogt vor alters hat behalten seine zwey Mühlen mit drey Gängen, allwo der wohlgebohrene Herr Herr Johann Berka von der Eÿchen und Linden unser geliebter Herr Vatter seeligster Gedächtnus hievon Eine die Niedermühl erkaufet, und für dieses zu dieser Vogtey zugegeben ihme und seinen Nachkömlingen, daß sie können Bier breüen und leithgeben wie der obere und untere in dem Stadtl Hof. Ittem die andere Mühl die obere mit einem Gang sowohl er alí seine zukünftige genieße, wie er am besten weiß, iedoch damit er denen leithen Recht thue. Ittem hat allda der Vogt sechs Gartler die zahlen ihme jährlich drei Viedung und der siebende Garthen zahlet jährlich vier Groschen. Ittem der Vogt hat neben seiner ein Hauß in der Stadt, dieses zahlet ihm jährlich acht Groschen. Ittem ein ieder Fleischhacker, welcher eine Fleischbanck allda halten wird, soll ihm geben sechzehn weiß Groschen, nur der eine Fleischhacker welcher zur Kirchen gehöret, der gibt gleichfalls dahin sechzehn weiß Groschen. Ittem diesem Vogt geben die Schuhmacher jährlich zweÿ Paar Stifln, damit er in der Stadt die Pfuscher nicht leide. Und welcher von ihnen in die Zech aufgenommen werden wird, der soll dem Vogt geben ein Paar niederschuh. Ittem: Hat der Vogt die Freÿheit zu seiner Nothdurfft in den Herrschaftlichen Wald zum bauen ud brennen holtz zu hauen, und zu Hauß zu führen, kaines aber zu verkaufen. Ittem: Hat der Vogt allhier von allen Strafen den dritten Pfennig außgenommen von Hauptverbrechen, alß da ist: Gewalt, Mordthat, Brandstiftung, Diebereÿ, welche Unß und unseren künfftigen Herren der Herrschaft Sternberg vorbehalten bleiben. Ittem: Eß kan allhier der Vogt schänken drey Vaaß Wein benantlich: zu Waÿnachten, Ostern und Pfingsten. Item: Sollen dem Vogt jährlichen auß fünff Dörfern gegeben werden Eÿlff Viertl Haaber umb den Tag des heiligen Martini. Ittem: Soll ein ieder wie sie umb die Stadt wohnen jährlich zu Waÿnachten geben dem Vogt zweÿ Hüner. Ittem: Wer nur immer in der Stadt Bier leithgibt, soll dem Vogt um einen halben Groschen Bier geben. Ittem: Wann die Königliche oder Landes Steüer wird angesagt und ausgeschrieben werden, thue der Vogt was ihme wird auferleget werden, und vertrette wie ein anderer. Ittem: Alle diese obbeschrieben Sachen wird er Jakob Scheffl mit seinen Erben und zukünfftigen können erhalten ruhig genissen und besitzen. Zugleich gebe ich obbeschriebener Wentzl mit meinen Erben und künfftigen Herren der Herrschaft Sternberg ihme und seinen künfftigen Erben die völige Gewalt besagte Vogtey mit ihren beschriebenen Zugehörungen einem prawen Mann, welcher Unß und unserer Nachkommenden gefallen und sich schücken wird, zuverkaufen, zugeben, zuvertauschen, und zuthuen, wie es ihnen am besten scheinen wird, gleich wie mit seinem Aigenthumb. Versprechend für sich und meine Erben und künfftige Herren der Herrschaft Sternberg Ihme und seine küfftige Nachkömmlinge bey obbeschriebenen rechten und freÿheiten festiglich und ohnverletzt zu erhalten.
Zu wessen Bestättigung und festhaltung sowohl auch zum ewigen Gedächtnus habe ich oben beschriebenerWentzl mein aigenes Insigl
diesenBrief anhängen lassen.
So gegeben und geschrieben worden zu Sternberg am Tag des heiligen Johannis des Täufers im Jahr des Herrn Ein Tausend Fünff Hundert und siebenden zahlend. (24. Juni 1507)
Sechstes Privilegium
(1527)
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W |
ier Ferdinand von Gottes Gnaden zu Hungarn, Böheimb, Dalmatzien, Croatien König, Infant in Spanien, Ertz Hertzog in Oesterreich, Marggraff in Mähren und zu der Lausitz, Thuen kund mit diesen unsern Brief, daß wier gebethen worden in Nahmen des wohlgebornen Wentzl Berka von der Dube und Lippe auf Sternberg unseres lieben getreuen, damit wier seines Stadtl Hof und dessen Inwohnern zwey Jahrmarkte jährlich zugeben, und aufs neüe anzusetzen geruheten. Wann wier dann diesen seinen Bitten wegen denen Diensten, so er uns gethan, und gerne thuen will, geneigt, mit gutten Wohlbedacht und sicheren unseren Wissen aus Königlicher Gewalt in Böheimb und als Marggraff in Mähren haben wier zu diesem bewilliget, und mit diesen Brief bewilligen diesem Stadtl und dessen Inwohnern zwey Jahrmarck jährlich ieden mit acht nacheinanderlaufenden Tägen mit gewöhnlichen Freÿungen gebende und aufs neüe außsetzende zugleich wollende damit alle Jahr in diesem Stadtl diese Jahrmarke gehalten werden, nemblich: einer den Monntag vor Allerheiligen, und der andere Gleichfalls den Monntag nach der heiligen Dreÿfaltigkeit. Welche Gnad obbeschrieben Inwohner des Stadtles Hof die ietzige und künftige genissen sollen und werden können so und mit aller dieser Gewohnheit und weiß wie andere Stadtl in dem Marggraffthumb Mähren dieses nutzen und nutzen können ohne Verkürtzung und dieses anietzo und auf künfftige ewige Zeithen ohne unsere unserer künfftigen Königen in Böheimb und Marggraffen in Mähren und all anderer Leithen mancherley Hindernus. Dessentwegen gebiethen allen Ambtleithen und allseitigen Unterthanen unseres Königreiches Böheimb und Marggraffthums Mähren ietzigen und künfftigen unseren lieben und getreuen, damit ihr offt bemelte Inwohner des Stadtles Hof ietzige und künfftige bey diesen Jahrmarken, Gnaden und Freÿheiten schützet handthabet und erhaltet ohne alle Verletzung. Jedoch wollen wier dessentwegen daß diese von Unß gegebene und außgesetzte Jahrmarke niemand an seiner Gerechtigkeit etwas benehmen sollen. Zu Uhrkund dessen haben wier befohlen diesem Brief unser Königliches Insigl anzuhängen.
So gegeben zu Budin den Freytag nach den heiligen Pauli im Jahr des Herrn im ein Tausend Fünffhundert und siebenzehenden unserer Reiche im ersten.
Siebentes Privilegium
(1561)
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I |
ch Wentzl Berka von der Eych und Linden auf Sternberg öbrister Richter des Markgraffthumbes Mähren, Herr und wahrer Erb der Herrschaft Sternberg und Hof. Bekenne mit diesem Brief vor jedermänniglich ietzigen und zukünfftigen sehend auf das beständige, öfftere und gros Bitten der Höfer Burger meiner lieben und getreüen Unterthanen damit ich ihnen ihre Begabnussen, Privilegia, welche Ihnen von meinen Vorfahren seeliger und gutter Gedächtnus gegeben worden seyn, mit meinem Brief und Handschrifft verneüern, befestigen und bekräfftigen möchte. Und erkennend die getreüe und wahre Unterthänigkeit dieser Höfer Burger desgleichen auch ihre billiche und gerechte Bitte auch gegen Sie geneigt und betrachtend dieses, daß einen jeden Herren gebühre seinen Unterthanen sein Recht, Befreÿungen und Nahrungen nicht zu vergeringern weder zu verletzen, sondern vielmehr zu bekräfftigen gebühre. Und sehend also den Brief und Begabnus förderlich, und zum ersten: des hochwürdigen in Gott Vatters und Herrn Herr Albrechts von Srernberg die Zeith Bischoffs zu Schwerin, mit welchen Brief er begabet die Hofer Burger und Vorstädter, so jemand auß Ihnen ohne Erben abstirbe, daß seine gantze Verlassenschafft und Gütter auf seinen nächsten Freünd fallen sollen, wie dann der lateinische Brief auf den Anfall selbst in sich lauthet und beschlist, dessen Datum eingetretten im Jahr des Herrn Ein Tausend Dreyhundert drey und sechzigsten den Mitwoch nach Ostern. Desgleichen der andere Brief des wohlgeborenen Herrn Herrn Latzko von Krawarz und auf Helfferstein mit welchen er bekräfftiget den obbeschriebenen Brief des Herrn Albrechts von Sternberg auf den Anfall der Hofer Burger und Vordtädter, wie es dann der lateinische Brief in sich selbst beschlist, dessen Datum auf den Schloß Fulnek am Sonntag und Fest Agnetis in ein Tausend vier hundert und dritten Jahr. Ittem der dritte Brief des wohlgeborenen Herrn Herrn Peter von Krawarz Herrens auf Plumenau und Sternberg, Obristen Cammerer des Olmützer Bezirkes mit welchem er desgleichen bekräfftiget und rühmet den Brief und Begabnus seliger Gedächtnus des Herrn Albrechts von Sternberg Bischoffs zu Schwerin. Und über dieses aus seinen Gnaden giebt er Ihnen zu das Dorf Christdorf, Dorf Raudenberg, das Dorf Piltsch, das Dorf Hertzogwald, das Dorf Reÿgersdorf und zweÿ Eÿsenhammer an den Fluß Mohra, und, zweÿ Dörfer welche durch das Kriegsweeßen verwüstet worden, und zu dato wüst seyn, nemblich Jockelsdorf und Sterneck, daß Sie von denen Hofer Burgern Bier, Brod, Fleisch und andere Nothwendigkeiten kaufen sollen, und nicht anderstwo. In diesen Dörfern sollen keine Handtwerker seyn, nur allein Schmide, welche möchten neue Sachen machen, und Pfuscherer welche möchten alte Sachen verbessern, eß seÿe dann daß einer auß denen Richtern eine besondere altere Begabnus hatte, der möge sich derselben gebrauchen. Desgleichen wann die Hofer Burger in Rechtssachen nicht fortkunten, sollen Sie bey der Stadt Sternberg Recht und Belehrung einhollen, wie dann der lateinische Brief weither in sich lauthet und beschlist, wessen Datum auf den Schloß Sternberg den Sonntag Reminiscere in ein Tausend Vierhundert und zehenden Jahr. Und derowegen ich obbeschriebener Wentzl Berka dieser aller Privilegien, Begabnussen, Freyheiten, Begnadigungen und Rechten uber alle Sachen, so in denen Verschreibungen Clausulen und Contracten vorbenennter Herren und Erben der Herrschaft Sternberg seeliger und gutter Gedächtnus meiner lieben Vorfahrer, angezogen, begrifen, erklähret und beschlossen wird, mit diesen Brief und seiner Crafft genugsambt in allen ohne aller Verkleinerung alß wann in diesen meinen Brief die obbeschriebenen Begabnussen auß den lateinischen von Worth zu Worth eingeschrieben wären, befestige, zusagend und gelobend selbst vor mich meine Erben und zukünfftige meine Nachkommende die Burger und Vorstädter in Hof meine Unterthanen ietzige und künfftige bey diesen alten obenbegriffenen Freÿheiten, Privilegien und Begabnussen zu erhalten und zulassen ietz und auf künfftige Zeithen.Und über dieses thue ich denen Hofer Burgern aus Gnaden das, dieweilen meine Vorfahrer alder in Hof ihre Mauth gehabt, betrachtend aber dieses, daß die Mauern und die Stadt Hof eingehen, auch sonsten vieles an denen Weegen und strassen zu bessern ist, haben sie diese Mauth auß gnaden biß zu ihren willen denen Hofer Burgern auf solche Besserung zugelassen. Undt ob ich zwar alß ein Herr und wahrer Erb wiederumb zu solcher Mauth greifen, und dieselbe zu meinen besten Nutzen wenden kunte, doch damit sie von mir Gnad und Gunst erkennen und spühren auch ihre Nahrungen desto besser abwarten können, alß thue ich diese meine erbliche Mauth denen Hofer Burgern ietzigen und zukünfftigen selbst vor mich meine Erben und Nachkomende kräftiglich geben und schänken, daß sie also diese Mauth zu nutz und fromen der gantzen Hofer Gemeinde gebrauchen mögen, doch damit sie davon mir, meinen Erben und Nachkommenden alle Jahr richtige Rechnung machen. Und gleich wie auch in dieser meiner Stadt eine Erbvogtey gewesen, und öftremahlen diese Persohnen, so diese Vogtey erkauffet, zu solchen Ambt, so wohl auch der gantzen Gemeinde wenig zuträglich gewesen, also wardt ich von diesen Burgern unthertänig gebethen, damit ich ihnen diese Vogtey ( dieweilen dieselbe nach den seel. Mathes Raab in langer Zeith mit keiner tauglichen Persohn nicht hat können besetzet werden) zu der Hofer Gemeinde zu erkaufen zulassen möchte. Betrachtend also ich obbeschriebener Wentzl Berka solche ihre billiche Bitte, und damit auch diese Vogtey ohne Vorsehung länger nicht stehe, habe zu diesen gewilliget, und mit diesem Brief bewillige daß die Hofer Burger diese Erbvogtey erkaufen. Und aus diesen Hauß ein Rath-Hauß machen, und diese Vogtey mit allen derzugehörigen Ackern und Wiesen zur Gemeinde halten und nutzen, so wie eß ihnen von mir zugelassen worden, und ohne meine Erlaubnus, meiner Erben und künfftigen Nachkommenden Besitzern meiner Stadt Hof von dieser Vogtey damit sie nichts wecknehmen und auf dieses Hauß nach ihrer Einrichtung, wann die Ordnung kembt, werden sie können wie der obere oder Nieder Nachbar Bier breüen und auß schänken und in obbeschrieben Dörfer außzuschroten zum besten der gantzen Gemeinde. Ittem glich wie diese Erb Vogtey jährlichen drey zehen Eimerige Vaßl wein außzuschänken die freyheit gehabt hat, nemblich: zur Zeith der Geburth Christi ein Vaßl, zur fröhlichen Auferstehung des Herrn Christi ein Vaßl. Und zur Sendung des heiligen Geistes ein Vaßl. Diese drey 10 Eimerige Vaßl Wein auß Gnaden ihnen zur Gemeinde zu solchen zeithen außzuschänken bewillige und zulasse. Sie hingegen, weilen mir, meinen Erben und nachkommenden auf dieser Vogtey der Auffangk abgehen wird, haben sich verwilliget für solchen Auffangk jahrlichen Zinses Zweÿ Thaler zu 30 Groschen den Groschen zu 7 weißen Pfenig gerechnet zugeben, nemblich: Zu S.Georgi 1 Th. Und zu S. Michaelis 1 Th. Und beynebenst auf dene auß der Gemeinde alß eine Taugliche Persohn damit er Vogt seÿe, gesehen werden möchte, damit er dieses Ambt verrichte ohne alle Wiederrede. Und nebst dene diesem Vogt, welcher eß immer seyn möchte, auß meinen Gnaden thue, so damit er eß umb so fleisiger abwartte, damit ihme die Schuster jährlichen zwey Pahr neüe Stifln geben. Ittem: wann eß sich zutrüge daß sich ein junger Meister des Schuster Handtwercks zu Hof einließe, wird er schuldig seyn ihme Vogt, der dieselbe Zeith seyn wird, ein Paar neüe Nieder-Schuh zugeben. Ittem, alle diejenige so da zu Hof Bier breüen seyn jedlichen Hofer Vogt von ieden Gebrey Bier, eines halben Groschen werth Bier zu geben. Ittem: diesem Vogt und künfftigen lasse ich zu von allen Bußen den dritten Pfennig außgenommen Mörderey, Gewalt und aller anderer Haubtbußen. Und derweilen sie auch zu dieser Vogtey von etlichen Jahren eine Breth-Mühle gehabt und hernach selbe durch Nachlässigkeit abgehen lassen, alß thue ihnen auß Gnaden zulassen daß sie solche wiederumb aufbauen und zu nutzen der Hofer Gemeinde anwenden mogen. Und derowegen ich obbeschriebener Wentzl Berka gelobe für mich meine Erben und nachkommende, diese alle Sachen so in diesem meinem Brief bekräfftiget, begabet und begrifen seÿn, offt gemelten Hofer Burgern meinen Unterthanen in allen zu halten Sie dabey zu lassen ietz und auf ewige Zeithen unter keinerley erdichtete Verletzung. Zu Uhrkund und Festhaltung dessen habe ich zu diesem Brief mein angebohrenes Petschafft anzuhängen befohlen.
Welcher geschrieben und gegeben worden ist auf der Burg Sternberg im Jahr nach der jungfräulichen Geburth Christi Ein Tausend Fünff Hundert und sechzig zehlend.
Achtes
Privilegium
(1577)
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on Gottes Gnaden Wier Carl Hertzog zu Münsterberg in Schleßien zur Ölßen Graf zu Glatz Und von derselben Gnaden wier Catharina Hertzogin zu Münsterberg in Schleßien zur Ölßen Grafin zu Glatz gebohrene von der Dube und Lippe auf Sternberg, bekennen und thuen kundt zu einen ewigen Gedächtnus allen und iedem ietzo seyend oder künfftig seÿn werden mit diesem unseren offenen Brief. Demnach aller Menschen Händl und Sachen nicht anderst alß durch Gottes gnädige Gaabe und Ordnung mit Schrifften können bekand und eindächtig gemachet und erhalten werden. Daß Unß die ehrbare unsere Unterthanen und liebe getreüe Burgermeister und Rath zum Hof vor sich selbst und in Nahmen der gantzen Gemeinde daselbst unterthäniglichen angezeiget und vorgemeldet, daß die vorgehende Herrn zu Sternberg und zu Hof Sie von vielen Jahren her mit etlichen sonderbahren Rechten und Freyheiten und Begnadungen vorsehen und begabet, die ihnen der wohlgebohrene Herr Waczlaw Berka von der Dube und Lippe und auf Sternberg Obrister Landrichter des Marggraffthumbs Mähren unser in Gott ruhender geliebter und gnädiger Herr Schwäher und Vatter bestättiget und befestiget, daneben auch mit etzlichen sonderlichen Articuln Sie bedacht und begnadet. Wie Sie dann Unß wohlbedachtes unseres Herrn Schwähern und Vattern Brief gehorsamblich vorbracht, darinnen begriffen. Erstlich: daß Herr Albrecht von Sternberg Bischoff zu Schwerin die Einwohner und Vorstädter zum Hof begabet, da jemand auß Ihnen ohne Erben abstirbe, daß all sein verbliebenes Guth an seinen nechsten Freündt fallen solle unter dem dato Sternberg in dreizehn hundersten und drey und sechzigsten Jahre Mitwoch nach Ostern. Zum anderen wie Herr Latzko von Krawarz und auf Helffenstein solche ietz ermelte Herrn Albrechts Begabung im Vierzehn hundersten und dritten Jahr bekräfftiget am Sonntag und Fest Agnetis auf den Schloß Fulnek. Zum dritten daß Herr Peter von Krawarz Herr auf Plumenau und Sternberg neben seiner Confirmation der vorgesetzten Briefe denen zum Hof auch sonderlich die Dörfer: Christdorf, Raudenberg, Haidenpiltsch, Maywalde, Hertzogwalde, Reichersdorf und zweene Eysenhemmer auf der Mohra, daneben zweÿ verwüstete Dörfer Jocelsdorf und Sterneck zugeaignet, daß die Inwohner derselben Dörfer Bier Brod Fleisch und andere Nothdurften zum Hof und nicht anderswo kaufen dörfen, mehr daß kein Handtwerker in diesen Dörfern seÿn mögen, besonders Schmide, die neüe Arbeit machen, oder das alte flicken und bessern, eß wäre dann daß irgend ein Richter auf solche Handtwerk eine sonderliche Begnadung hätte. Ferner daß die zum Hof die Unterweißung des Richters bey der Stadt Sternberg suchen und nehmen sollen, darüber ein Brief gegeben auf Sternberg Sonnabend vor Reminiscére im Vierzehnhundersten und zehenden Jahr. Zum vierten: wie unser geliebter und gnädiger Herr Schwäher und Vatter alle solche obgesetzte Begnadungen vor sich seine Erben und Nachkommen den Inwohnern und Vorstädtern zum Hof auf ewige Zeith derselben ungehindert zu genissen und zu gebrauchen bekräfftiget und darüber zu mehrer Erzeigung seines gnädigen Willens Ihnen diese Gnad gethan, demnach die Mauth zum Hof voriger Zeith den Einwohnern daselbst zu Erbauung der Mauern und Besserung der Weege und Strassen biß zu der Herrschaft Willen gelassen worden, daß Ihnen dieselbe erblich zu haben, zu der Stadt frommen, doch daß darvon sowohl auch anderen Zugängen jährlichen der Herrschaft Rechnung gethan würde, übergeben und geschänket. Desgleichen die Vogtey zum Hof , welche vorhin offt von untichtigen Persohnen gekaufet, und das Ambt übl dadurch versehen worden zu der gemeinen Stadt zu kaufen, darauß ein Rath Hauß zu machen, die zugehörige Acker und Wießen zur Gemeine zu halten doch daß dieselben ohne der Herrschafft Vorwissen davon nicht gewendet. Auch auf solch erbauth Rath Hauß der Ordnung nach einem Jeden, so des befuget, Bier zu breüen, zu Schänken, oder auf die Dörfer außzuschrothen. Ittem dreÿ zehen Emmrige Vaßlein Wein, welche zuvor auf der Vogtey gewesen, auf die drey Hohe Fest, als wayhnachten, Ostern und Pfingsten ihnen zu Gewinn auszuschänken, bewilliget, erlaubet und zugelassen. Dargegen die zum Hof wegen des Auffangs jährlichen zwey Floren, den Floren zu dreysig Groschen mährisch einen auf Georgij und den andern auf Michaelis zu geben auf sich genommen, alles mit dieser Gestalt, daß wehr aus der Gemeine zum Vogt tichtig befunden und erwöhlet wird, das Ambt ohne Wieder Rede auf sich nehmen, und Ihme die Schuster alle Jahr zwey Paar neüe Stiffln, und ein ieder, so Meister wird, ein Paar neüe niederschuh, die aber so da breüen, von einem ieden Gebräy umb einen halben Groschen Bier geben sollen, und darzu von allerley Buß der dritte Pfennig, außgenommen Mordereÿ Gewalt und andere Haubt Bußen ihme zustehen. Schlißlichen, daß gedachten zum Hof die Breth Mühle so zur Vogtey vormals gehörig und abgegangen wiederumb der Gemeine zu gut zu bauen verstattet. So alls solches nach der länge und weithläuffiger in dem Briefe welcher zu Sternberg am Fest unseres lieben Hern Jesu Christi Geburth im fünfzehen hundersten und einundsechzigsten Jahr gemachet und gegeben, begriffen und verfasset ist. Darauf Unß vorernante unsere Unterthanen Burgermeister und Rath zum Hof in Nahmen ihr selbst und der gantzen Gemeine gehorsamblichen ersuchet und gebethen, daß wier Ihnen alle solche habende Recht, Privilegia, Begnadung und Freyheiten alß die regierende Herrschaft zu Sternberg confirmiren, bekräfftigen und bestättigen wollen. So wier dann erwogen und betrachtet, daß unserm fürstlichen Ambt gebühret, dero so unter unseres Regiment Schutz leben, nutz unf fromen zu sanieren und zu befördern, darzu wier dann auß fürstlichen Gemüth zu ieder Zeith geneiget, und darzu angesehen, daß dieses alles, damit unsere Unterthanen zum Hof von unseren löblichen und geliebten Vorfahren und Eltern bedacht und vorsehen, zu ihrer Wohlfahrt gerichtet. Alß haben wier Ihrer angewandten unterthänigen Bitte mit Gnaden statt gethan, und demnach auß regierender Macht und Krafft zu Sternberg und zum Hof confirmiren und bestättigen wier, alß derer Orth rechte, natürliche Herrschafft vor Unß und unsere Erben und Nachkommen mit diesem unseren fürstlichen Briefe den mehr ermelten Inwohnern zum Hof alle ihre Rechte, Privilegia, Begnadung und Freÿheiten nicht allein wie die Inhaltsweiße heroben eingeführet, sondern vielmehr wie dieselbe allenthalben in allen ihren Puncten und Articuln von Worthe zu Worthe in sich halten und vermögen. Ferner und über dieses auf daß sie unsere Gnad noch mehr spühren und im Werck befinden mögen, gegnaden und begaben wier die Gemein Stadt Hof hiemit insonderlich, daß sie Inen selbst, das ist: der Gemein Stadt zu gutte eine Mehl-Mühlen mit dreÿen Gängen an der Mohra auf unsern Grund und Boden aufrichten und bauen mögen, und wann dieselbe aufgerichtet und gebauet, bestättigen und bekräfftigen wier Ihnen dieselbe hirmit auch in Crafft dieses unseres Briefes, daß sie dieselbe vor ihr der gemein Stadt Eigenthumb von Unß und männiglichin alle Weege ungeirret halten, haben, geniessen, gebrauchen und damit alß mit dem ihren Thun und lassen mögen, und daß auch die Becken zum Hof, da Sie in unsere Mühlen, so Unß daselbst umbher zustehen, nicht gefördert werden können, nirgenst anderstwohin, alst in diese der Stadt Hof Mühle ihr Getraidt zu mahlen, führen und bringen sollen. Dargegen der Rath und die Gemeine zum Hof zu schuldiger Dankbahrkeit Unß, unseren Erben und Nachkommen zu einen ewigen Zinß von solcher Mühlen jährlichen Zehen Floren halb auf Georgij und den anderen Theil auf Michaelis, nemblich daß der erste Termin nach Erbauung der Mühle, wann sie gangschafftig wird, in einen halben Jahr darnach angehe, zuentrichten sich verpfliechtet. Daneben Unß, unsern Erben und Nachkommen eine Breth-Mühle dabeÿ zu bauen freÿ seÿn soll, welche der Miller mitte vorsehen, und wann auf zweÿ seiner Rädr Wasser ist, dieselbe allezeith gehen zu lassen schuldig seÿn soll. Doch haben wier Uns vorbehalten, da nachfolgender Zeith die Becker und Gemein zum Hof schädlichen Unterschleif wegen dieser vergunsten Mühle brauchen wolten, und unsere Mühle, welche sie zuvorderst besuchen solten, ihr Getraidt zumahlen nicht führen wolten, und in ihr der Stadt Mühlen ehe und zuvor Sie beÿn unser nicht könten gefödert werden, wenden, ein ieder der darwieder handlet, so offt er darüber begriffen wird, Ein Schock Groschen die Buße geben soll, und von solcher Mühl Nutzung sollen der Rath zum Hof nichts weniger alß von den anderen Einkommen und Gefällen, wie oben auch vermeldet ist, Und, unsern Erben oder unsern Ambt auf Sternberg jährlichen gebührliche Raittung thun. Wollen, setzen und ordnen hirmit gantz Cräfftiglich vor Uns unsre Erben und Nachkommen, daß unsre Unterthanen zum Hof in und außer der Stadt wohnende alt und jung, ietzige und künfftige allerofft angezogenen Rechten, Privilegien, Gnaden, Freÿheiten und Begabungen beides dero so ihnen zuvorn von unseren Vorfahren und Eltern und denen so ietzund von Unß auß Gnaden Ihnen gegeben, sich freüen, derselben ohne einigen Abbruch, halten, genissen, gebrauchen von Unß unsern Erben und Nachkommen und sonsten männiglich ungehindert. Allen und ieden unseren Ambtleithen, so ietzo seÿnd, oder künfftiglich seÿn werden in Ernst Befehlende, daß an unser und der unsern statt sie dabeÿ die von Hof, so offt es die Noth erfordert, schützen, schürmen, handthaben, erhalten, darwider nicht thuen, noch jemand zu thuen verstatten beÿ Vermeidung unserer schwehren Straf und Ungnad. Deß zu Uhrkund und mehrer Gewißheit haben wier an diesen Brif unsere fürstliche Insigl hängen lassen, der gegeben ist auf Sternberg im Jahre nach Christi unseres lieben Herrn Geburth Tausend Fünffhundert sieben und siebentzigsten am Sonnabend vor Misericordias Domini. Darbeÿ seÿnd gewesen die Ehrenveste, Hochgelehrte unsere besondere liebe und lieben getreüen Peter Lukowetzky von Lukowitze, George Langenau der älter von Strelitz unser Haubtmann auf Sternberg und Laurentius Baudiß der Rechten Doctor unser Rath.
Carl Hertzog zu Münsterberg Caterzinka Berkowna
Knezna Munsterberka
LS LS
Neuntes Privilegium
(1635)
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V |
on Gottes Gnaden Wier Heinrich Wentzl Röm. Kais. auch zu Hungarn und Böheimb Königl. Mayj. KriegsRath, Cammerer, bestellter Obrister und Verwalter der Oberhauptmannschafft in Ober- und Niederschleßien. Und Carl Friedrich, Gebrüder, Herzoge zu Münsterberg in Schleßien zur Ölßen und Bernstadt, Grafe zu Glatz, und Herrn auf Sternberg Jaischwitz und Medzibor, Uhrkunden und bekennen hiemit, offentlichen vor jedermänniglichen, daß vor uns kommen und erschienen die ehrbaren unsre Unterthanen und liebe Getreüe Bürgermeister Rathmänner und Geschworene unsres Städtleins Hof in unserer Herrschaft Sternberg gelegen, die Haben Unß vorgezeiget nicht allein von unsern geehrten Vorfahren, alß Herrn Albrecht von Sternberg Bischoffens zu Schwerin über der Burger und Vorstädter daselbsten Anfall einen alten Brief, So gegeben zu sternberg den Mitwoch nach Ostern des Eintausend Dreÿ Hundert und dreÿundsechzigsten Jahres; wie auch hirüber eine Confirmation von Herrn Latzke von Crawarn dedato auf der Burgk Fulneck am Fest Agnetis im Ein Tausend Vier Hundert und dritten Jahre. Dann von Herrn Peter von Crawarn Herrn auf Plumenau und Sternberg eine Confirmation und etzliche nüe Begnadungen sub dato den Montag nach reminiscere im Ein Tausend Vier Hundert und zehenden Jahre. Nachmalen ebenermassen ein Privilegium von Herrn Wentzl Berka von der Dube und Lippe, darein über die vorigen Begnadungen auch das Städtlein mit einer Mauthen Gnaden versehen und begabet worden, so gegeben zu Sternberg am Tage Marie Geburth des Ein Tausend fünffhundert und einundsechzigsten Jahres. Diese berührte Privilegia hat auch confirmieret der Wayland durchlauchtige hochgebohrene Fürst unser Herzgelieber gnädiger Herr und Vatter Herr Carolus der andere Hertzog zu Münsterberg in Schleßien zu Ölßen, Grafe zu Glatz Herr auf Sternberg und Jaischwitz Christmildester Gedächtnus unter Ihro Vrl. aigenen Handschrifft und Innsigl. Und haben unß gedachte unsre Unterthanen unsres Städtleins Hof alles unterthänigen Fleißes angelanget und gebetten, wier geruheten Ihnen auch diese große Gnad zuerwaisen und alle ietzt erwehnte Privilegia nicht allein in Gnaden zu confirmieren, sondern auch mit etzlichen neüen Begnadungen zu des Städtlein Wohlfahrt und Aufnehmen zubedänken. - Weilen wier dann wohl erwogen diese ihre so gehorsame billigmäßige Bitte, und Unß als der Landesfürstlichen Obrigkeit unsrer Unterthaner Nutzen und Aufnehmen zubefördern in alleweegegebühren thut alß haben wier diese unsre Confirmation über alle die besagte Privilegia und Confirmationes unsres Städtleins Hof, alß die regierende Erb-Herrn der Herrschafft Sternberg und zum Hof wie Sie, die von unsern hochgeehrten Herrn Vorfahren wohl über kommen haben, und darbey bis anhero geschützet worden seynd, in allen und ieden Puncten und Clausulen wie dieselbe in allen ihren Privilegien und Confirmationen außdrücklich gemeldet werden, daß Sie sich derer ietzo und inskünfftig von männiglich ungehindert zuerfreüen, zu ewigen Zeithen zugebrauchen und selbige zu ihren Besten zugenissen haben sollen und mögen, sondern wier begnaden mehr erwehnte unsre Unterthaner zum Hof Crafft dieses auch mit folgender Freÿheit. Erstlich: Nachdem biß anhero je und alleweege die Vorstädter unsres Städtleins Hof verpflichtet und schuldig gewesen ihre Waisen jährlich denen aufn Dörfern gleich auf unsre Burg Sternberg zu gestellen und in Dienste welche, und so viel man derer zu unsrer Nothdurfft bedörffend gewesen hinzugeben. Alß begnaden wier sie dahin, daß sie die Vorstädter nichts minder alß die in der Ringmauer hinführo zu ewigen Zeithen solcher Waysen-Gestaltung gäntzlich und in alle Weege freÿ seÿn und verbleiben, mit Ihnen es auch aller Dinge, wie mit denen in Städtlein gehalten werden solle. Zum andern: Wann ein Burger oder Mitwohner zum Hof sich anderwertshin begeben wollte, sollen sie befugt seÿn, wann eß beÿ Ihnen gebührlichen gesuchet würde, denselben mit einen Abschiedt, doch mit Vorbewußt und Consens unsres Oberhauptmanns zu versehen, und loßzulassen. Vors Dritte: Wann ein frembder von andern Herrschafften sich nach den Hof begeben, und aldar sich seßhafft machen wolte, er auch seiner ehrlichen Geburth, und er Loßlassung von seiner Obrigkeit ein Zeignus vorgezeiget hatte, sollen Sie ebenermassen Macht haben, doch mit Einwilligung und Vorbewust unsres Oberhauptmanns der Herrschafft Sternberg denselben auf- und anzunehmen. Vierttens: Lassen wier Ihnen auch zu und seÿnd zufrieden daß Sie nit nur allein denen beÿ der Stadt eingebohrnen, sondern auch auf Begehren von allen zum Hof gehörenden Neün Dorfschafften die GeburthsBrife außferttigen und ertheilen mögen, doch der Erbunterthänigkeit ohne Schaden, derer Sie zubelassen Niemanden ohne unsre oder des Oberhauptmanns Consens befugt seÿn sollen. Zum Fünfften: Weil das Städtlein zimlich erarmet und die baufälligen Thoren und Brucken daselbst zurepariren ihme zimblich schwer fallen will, so verehren wier Ihnen ietzo und zu ewigwn Zeithen hiezu die Nothdurfft Holtzes, daß Ihnen welches auß unsern Wäldern auf Ihr gebührliches Ansuchen gefolget werden solle, doch sollen unsre Haubt- und Ambtleithe fleisige Aufacht haben, daß hiereinen kein Übermaaß gebrauchet, auch nichts anderwertshin, alß beÿ denen Thoren und Brucken die höchste Noth erfordert, verwendet werde, auf welchen Fahl dann, und da dergleichen Unterschleif fürlauffen solte diese Begnadung also bald null und nichtig seÿn soll. - Gebitten hierauf allen unsren Haupt- und Ambt-Leithen der Herrschafft Sternberg und zum Hof ietzig und künfftigen, daß Sie mehrgedachte unsre Unterthaner und Einwohner des Städtleins Hof beÿ dieser unsrer Confirmation biß an Unß alles Ernstes schützen und handthaben, auch Niemanden darwieder zuthun gestatten sollen, bey Vermeidung unsrer Ungnade und ernsten Strafe, iedoch dieses alles unsren fürstlichen Obmessigkeithen, Recht und Gerechtigkeiten unschädlich, und daß beÿ Unß ieder Zeith stehen soll, dieses zu verhindern, zu vermehren und zu verbessern. - Zu Uhrkund haben wier dieses mit unsern aigenen Händen unterzeichnet, und mit unsern fürstlichen Insigl bekräfftiget. So geschehen auf unserer Burgk zu Sternberg den Sechzehenten Junij im Jahr nach Christi unsres Haylandtl Geburth Ein Tausend Sechs Hundert und fünff und dreÿßigsten. - Dabeÿ seyn gewesen die gestrenge, Ehrenveste und hochgelehrte unsre Räthe und liebe Getreüe Hanß Maleschka von Reitichen und aufn freyen Hof zum Passek unser Rath und Oberhauptmann der Herrschafft Sternberg und Jaischwitz. Mathaeus Apelles von Lowestern unser Regirungs Rath und Cammer Director zu Bernstadt, Johannes Dietfeld von Dietmannsdorf, unser Rath Marschall Ambts Verwalter und Burggrafe zu Bernstadt. Wentzl Koschube unser Burggraf zu Sternberg. Adam Schubhart unser Ambtmann zu Carlßberg. George Heyde unser Ambtmann zu Kniebitz und Andreas Fidlewas unser Cammer Secretarius der disen Brif auszufertigen Befehl gehabt.
Heinrich Wentzl Hertzog Carl
Friedrich Hertzog
zu Münsterberg
zu Münsterberg
LS LS
Zehntes Privilegium
(1648)
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V |
on Gottes Gnaden wier Sylvius
Hertzog zu Württembergk und Teckh, Grafe d. Mümpellgardt, Herr zu Heÿdenhaimb,
und von desselben Gnaden wier Elisabeth Maria Hertzogin zu Württembergk und
Teckh gebohrne Hertzogin zu Münsterberg in Schleßien zur Ölßen, Gräfin zu
Mümpellgardt und Glatz, Frau auf Heÿdenhaimb, Sternberg, Jaischwitz und Metzibor
Uhrkunden hiemit offentlich und bekenne vor jedermänniglich, daß vor Unß kommen
und erschienen seÿnd, die Ehrbarn, Weÿßen unsre Unterthanen und liebe Getreüe,
N.N. Burgermeister Rathmanen und geschwohrne sambt der gantzen Gemeinde unsres
Städtleins Hoff in der Herrschafft Sternberg gelegen, und haben Unß unterthänig
und gehorsambst gebethen, daß wier ihnen alle und iede ihre in Händen habende
und Unß in beglaubigter Abschrifft producirte Privilegia, Concessiones
Freÿheiten und Begnadungen, welche von wayland unsern geliebten Vorfahren und
regierenden Herrn der Herrschafft Sternberg ihre Vorfahren und Sie ehrbahr
impetieret und aufrichtig erworben, anderweith in Gnaden zu erneüern,
confirmiren und bestättigen geruhen wolten. - Wie wier nun nach dem löblichen
Exempl unsrer hochgeehrten Vorfahren und Anverwandten unsre fürstliche Regierung
und obrigkeitliche Sorgfalt nechst der Ehre Gottes einig und allein dahin
gerichtet wormit unsre treü gehorsambe Unterthanen nach billichen Dingen bey
ihren wohlerlangten Recht und Gerechtigkeiten in gutten Wohlstandt und Aufnehmen
erhalten und beschützet werden möchten, gnädig erwegende quod in qualibet
provincia salus populi suprema lex sit, Also haben wier in Anmerkung so
billichmässigen und demüthigen Gesuchs nach gepflogenen reiffen Rath mit unsern
LandesHaubtmann und Räthen obbesagten Städtlein Hoff alle und iede habende
Handveste und Freÿheiten Inbesonderheit die von Waÿland Herrn Wentzl Berka von
der Dube und Lippe zu Sternberg Anno 1561 Mitwoch nach Christi Geburth datirt
und in sechs Puncten zum Theil mit gewisser Limitation bestehende Immunitaet,
Ingleichen die von Waÿland Ihr Gnaden Herrn Carolo den andern dieses Nahmens
Hertzogen zu Münsterberg in Schleßien zur Ölßen Grafen zu Glatz, Herrn auf
Sternberg Jaischwitz und Medzibor unsern hochgeehrten Herrn Vetter und
Großvatter und ihrer Gnaden geliebten Gemahlin Frauen Catharina Hertzogin zu
Münsterberg und Öllßen, gebohrener Bergkin von der Dube und Lippe Frauen auf
Sternberg bey den Christseeliger Gedächtnus sub dato daselbst zu Sternberg an
Sonnabend vor Misericordias Domini anno 1577 ertheilte und um Sieben Articuln
zum Theil auch mit gewisser Restriction verfaste Concession bevoraus von denen
waÿland durchlaüchten Rom. Kayl. auch zu Hungarn und Böheimb Königl. May. Kriegs
Rath Cammerern bestelten Obristen und Obristen Haubtman auch Genral
Krigs-Commihsario in Ober und Niederschleßien, und Herrn Carl Friedrich
Gebrüdern des Heyl. Röm. Reichß Fürsten und Hertzogen zu Münsterberg in
Schleßien zur Öllßen Grafen zu Glatz Herrn auf Sternberg Jaischwitz und Medzibor
unsern freündtlich geliebt-hochgeehrtisten und gnädigen respectivi Herrn Vetter
Vatter und Schweher, beiden auch nunmehr hochlöbl. Und Christseel. Andenkens
unter einerleÿ dato auf der Burgk zu Sternberg den 16t. Monaths Tags Junij Anno
1635 Ihnen gnädigst gegebene Privilegium, so über vorige Begnadungen noch fünff
neüer Pahsus und Freÿheiten in sich begreiffet. In deren 1t Von Befreÿung der
Waÿsen in denen Vorstädten des Stadtleins Hof der Gestellung zu Diensten nach
Sternberg. In 2t Von zugelassenen Abzug deren sich anderwerts niederlassenden
Burger und Mitwohner iedoch mit vorbehaltenen Consens des Oberhaubtmanns. In 3t
Von Aufnehmung deren auß anderen Orthen sich daselbst seßhafft machenden
Persohnen wiederumb mit reservierter Einwilligung des Oberhaubtmanns. In 4t Von
Außfertigung der Geburths Brife iedoch der Erbunterthänigkeit unbeschadet. Und
in 5t von den ihnen zu Reparirung der baufälligen Thore und Brücken mit gewisser
Condition zu ewigen Zeithen, nach Nothdurfft verehrten Holtze, tractiret und
gehandlet wird anderweith in Gnaden zu verneüern, confirmiren und bekrefftigen
vestigen verwilliget.Und wier confirmiren bestettigen, verneüern und befestigen
ihnen solche allesambt hiemit wohlwissentlich und wohlbedächtig in Gegenwarth
und Crafft dieses fürstlichen Brifes alß die natürliche und ordentliche
Erbherrschaft vor Unß unsre Erben und Nachkommende Herren zu Sternberg
dergestalt und also, daß der oberwehnte Burgermeister, Rathmanen und
geschwohrene sambt der gantzen Gemeinde offt besagten Städtleins Hof, so ietzo
sind oder ins künfftige seÿn werden, sich aller und ieder obangeführten
Privilegien, Concehsionen, Immunitaeten, Freÿheiten und Begnadungen, was
dieselbe beides in genere und in specie in sich begreifen, schlissen und mit
bringen, so vollkomlich und nicht weniger, samb wären Sie alle und ein iedes in
particulari von Worth alhier inseriret, exprimiret und eingetragen in allen
Clausulen, Puncten, Stückem und Articuln festiglich halten, freüen, derer auch
zu ihren und gemeinen Städtleins besten und ersprislichen Aufnehmen geruhiglich
genissen und gebrauchen sollen und mögen, nun und zu ewigen Zeithen, vor Unß
unsere Erben und Nachkommen denen Herren auf Sternberg auch sonsten Männiglich
gantz ungehindert. Gebitten allen und jeden unsren Haubt- und Ambtleithen, so
ietzo sind oder künfftig seyn werden gnädig doch gemässen und in Ernst, daß Sie
vielerwehnte Städtlein Hof, so offt es die Noth erfordert, beÿ solchen allen biß
an Unß schützen, handthaben und erhalten, darwieder nicht thuen noch handlen,
minder jemand andern solches zu thuen gestatten beÿ Vermeidung unsrer schwehren
Straf und Ungnade. - Zu Uhrkund und mehrer Gewißheit haben wier wohlbedächtig
und mit gutter Wissenschafft an diese unsre absonderlich ertheilte Confirmation
und Bestättigung unsre fürstliche Cantzleÿ Secreta hangen lassen und selbte mit
unsren aigenhändigen Unterschriften bestärcket.
Geschehen und gegeben zur Ölßen den 25 Martij war der Tag Mariae
Verkündigung des 1648t Jahres nach Christi, unsres Herrn und
Heÿlandseeligmachender Geburth. Dabeÿ seÿn gewesen die Gestrengen EhrenVesten
und Hochgelehren alles unsre Räthe und liebe Getreüen, Hanß George von Langenau
und Groß Strenitz auf Dobrischau unseres Ölßnischen Fürstenthumb Landes Haubtman.
Johann Hubrigk und Mathäus Scholtz.
Sylvius Hertzog Elisabeth Maria Hertzogin
zu Württemberg
zu Württemberg gebohrne
Hertzogin zu Münsterberg
LS LS
Elftes Privilegium
(1648)
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I |
hro Fürstl. Gnaden der
Durchläuchtigste und Hochgebohrne Fürst und Herr Sylvius Hertzog zu Württenberg
und Teckh unser gnädiger Fürst und Herr haben nebenst dere hertzliebsten
fürstlichen Gemahlin der durchläuchtigen Hochgebohrnen Fürstin und Frauen Frauen
Elisabeth Maria Hertzogin zu Württenberg und Teckh gebohrne Hertzogin zu
Münsterberg in Schleßien zur Ölßen alß unsrer gnädigen Fürstin und Frauen Ihnen
mit mehrern in Gnaden vortragen lassen, was massen beÿ JJ.FF.GG. Burgermeister
und Rathmanen und Geschwohrene sambt der gantzen Gemeind des Städtleins Hof
unter anderen gebettenen neüen Begnadungen auch umb Verstattung des
Brandtwein-Schancks zu Erleichterung desjenigen Schulden Lasts, darin Sie beÿ
dieser langwirigen Kriegs-Unruhe gerathen seÿnd, gehorsamb- ste und demütigste
Ansuchung gethan, Wie nun hochgedacht JJ.FF.GG. dero treü gehorsamben
Unterthanen bestes und Aufnehmen nach möglichen und billichen Dingen zubefördern
ieder Zeith in Gnaden geneidet seÿn. Also haben hingegen Ihro Fürstl.Gnaden
diese Nachricht eingezogen, daß dieses der Hofer neüe Petitum denen
Fürstl.Rendt-Intraden zu nicht weniger Schmählerung gereichen wölle. Dannenhero
Ihro Fürstl.Gnaden genugsahme Ursach hätten Sie darmit beÿ sothaner Bewandtnus
gantzlich abzuweißen. Jedannoch aber damit Ihro Fürstl. Gnaden Clementz und
Mildig- keit Sie umb so viel verspühren mögen, so seÿnd JJ.FF.GG. gnädig zu
frieden, concediren und verstatten auch hirmit daß oberwehnte Burgermeister und
Rathmanen des Städtleins Hof von dato an gebettenen Brandtwein-Schanckh den
gemeinen Weeßen zum Besten insonderheit aber zu Minderung der angegeben
Schulden, iedoch gegen einen jährlichen Zinß von acht- zehen Thalern, welcher
allemahl zu rechter Zeith in Carlßbergische Rendten soll geliefert werden,
brauchen und forttreiben mögen. - dabeÿ aber mehr Hochgedacht ihro Fürstl.
Gnaden Ihnen Expresse und absonderlich vorbehalten, daß solcher verstatteter
Brandtwein-Schanckh bloß und allein in dem Städtlein Hof geführet, weither aber
gar nicht extradiret, sondern von hofrischen Dörfern ins gesambt der
Carlsbergische Brandtwein bißheriger Observanz genohmen und außgeschäncket
werden soll. Wie sie nun diese ihnen erteilte neüe Beneficium sonder Zweifl mit
unterthänigen Dankh erkennen, auch mit schuldigen Gehorsamb künfftig desto mehr
bedienen werden, also wollem offt Hochermelte Ihro Hochfürstl Gnaden beÿ dem
sternbergischen und Carlsbergischen Ambte Sie hierbeÿ zu schützen und handtzuhaben gnädige Verordnungzuthun.
Uhrkundlichen mit Ihro Fürstl. Gnaden eigenhändigen Unterschrifften
und aufgedruckten Fürstl. Cantzleÿ Secreten bekräfftiget. So geschehen und
gegeben zur Ölßen den 26. Martij 1648.
Sylvius Hertzog Elisabeth Maria Hertzogin
LS LS
Zwölftes Privilegium
(1660)
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V |
on Gottes Gnaden Wier Sylvius
Hertzog zu Württemberg und Teckh auch in Schleßien zur Ölßen, Graf zu
Montbelgarth Herr zu Heidenheimb, Sternberg und Medzibor, Uhrkunden und bekennen
hirmit offentlich vor jedermänniglich, wie daß wier denen ehrbaren und ehrsahmen
unsren lieben getrüen N.N. Burgermeister und Rathmannen so wohl gesambten
Unterthanen zum Hof in unsrer Herrschafft Sternberg, diejenige abgebrennte und
in dem Städtlein gelegene wüste Stelle, oder so genannte Vestung, darauf
hiebevor ein Ambt-Hauß gestanden, gegen Erlegung einer gewissen Post Geldes und
Abtrettung einer alten verhaffteten Schuld-Verschreibung nicht allein käuflich
überlassen, sondern auch dieselbe dahin begnadet, daß Sie auf angeregte Stelle,
gemeiner Stadt zum Besten Vier Häußlein gegen einen gewissen jährlichen Zinß,
was sonsten andere dergleichen Häußlein in unsre Rendten zu thuen schuldig seÿn,
aufzubauen und aufzusetzen befugt und berechtigt seÿn möchte.
Wann Unß dann besagter Rath und Gemein zum Hof alles unterthänigen
und gehorsamben Fleißes angelanget und gebethen, wier geruheten Ihnen über solch
erkauffte und bezahlte wüste Stelle, auch darüber von Unß bewilligten Begnadung
unsere gnädige fürstliche Confirmation in Gnaden wiederfahren zulassen, und wier
hierauf sothane billiche und demüthige Bitte auch daß wier alß regierender Erb
Herr der Herrschafft Sternberg mehr bemeltem Stadt Rath und gesambte Gemeine zum
Hof ihren Erben und Nachkommen solch erkauffte wüste Stelle des gewesenen
Ambt-Haußes daselbst zue Erb und aigen in Gnaden zu confirmiren und
zubestättigen gewilliget. - Undt wier confirmiren, bestättigen und bevestigen
Ihnen dieselbte hiemit in Gegenwärttigkeit und Crafft dieses unsres Briefes
dergestalt und also, daß die Gemeine zum Hof diese von Unß Ihnen überlaßene
Stelle alß der Stadt Eigenthumb nunmehr besten Gefallens und beliebens
gebrauchen, dem gemeinen Weeßen zumBesten durch Aufbauung Dreÿer oder Vier
Haüßlein nutzbar machen, und damit alß ihren Proper-Gut zuthun und zulassen
befugt und berechtigt seÿn sollen, vor Unß unsern fürstlichen Erben und
Nachkommen, auch sonst männiglich gantz freÿ und ungehindert. - Gebietten
hierauf unsern Haubt- und Ambtleithen ietzigen und künfftigen der Herrschafft
Sternberg und zum Hof, daß Sie mehr erwehnte Gemeine darüber kräfftiglich
schützen und deßhalb keinen Eintrag und Beirrung beÿfügen, weniger Jemanden
solches zu Thuen gestatten sollen. - Jedoch dieses alles unsern fürstlichen
Obrigkeiten, Pflichten und Diensten, auch allen Gewohnheiten, wie nichts minder
denen jenigen Rendten, Zinsen was von dergleichen Haüßlein Jährlich pflegt
gegeben zu werden in alle Weeg unschädlich. -
Zue Uhrkund mit unsren anhangenden fürstlichen Secret bekräfftiget, und
geben Ölß den fünffzehenden Septembris des Ein Taußend Sechs Hundert und
Sechzigsten Jahres nach Christi unsers Herrn und Haÿlands heilwerttigen Geburth.
- Dabeÿ seÿn gewesen die Gestrenge, Ehrenveste unsre liebe Getreüe, HanßGeorge
von Langenau und groß Streniz auf Dobrieschau unsres Ölsnischen Fürstenthumbs
Landes Haubtmann, Johann Hubrigk unser Cantzler, Mathaeus Scholtz und Johann
George Dirix von Bruck, alles unsre Räthe und respectivi Regirungs Secretarius,
und Christian Aichler unser Cammer Secretarius und registrator dehm die
Verferttigung dieses Briefes anbefohlen worden.
Silvius Johann Hubrigk Christian Aichler
LS
Daß Ich Endes benanter von
Stadt Rath zum Hof wegen aldortigen verkaufften Festung Hundert Reich Thalern,
welche in Empfang des Joanni Raittung 1660 inclusive ordentlichen genohmen, und
zu finden seind, sohe empfangen bezeige mit dieser aigenhändig unterschriebenen Quittung.
Actum Burgk Sternberg den 7. Maÿ 1660.
Caspar v. Scherz
Dreizehntes Privilegium
(1678)
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W |
ier Leopold von Gottes Gnaden erwöhlter Römischer Kaÿser zu allen Zeithen Mehrer des Reichß, in Germanien zu Hungarn, Böheimb, Dalmatien Croatien und Sclawonien König, ErtzHertzog zu Österreich, Marggraf zu Mähren, Hertzog zu Lutzenburg und Schleßien und Marggraf zu Laußnitz, bekennen offentlich mit diesen Brief und Thuen kund allermänniglich, daß die gesambten Unterthanen des zu der in unsern Marggraffthumb Mähren gelegenen Herrschafft Sternberg gehörigen Städtlein Hof unterthänigst supplicando angelanget und gebetten, wier geruheten Ihnen das noch von wayland Wenceslao Bercka alß gewesten Erbherrn erstbesagter Herrschafft Sternberg Anno Funffzehen Hundert Ein und Sechzig hergebrachten Mauth-Privilegium dahin gnädigst zu verbessern, auf daß Sie zu besserer Erhaltung der Brucken und Weege von allen geladenen Wägen deren Waaren und andern Sachen die Mauth, nemblich: Von einen Centner oder Emmer einen Kreitzer und von denen leeren Waagen die Pferd-Maurh von ieden auch einen Kreitzer einfordern und einnehmen mögen. - Wann wier dann auf darüber von gehörigen Orthen eingeholten umbständlichen Bericht in Kaÿser und Königlichen Gnaden wahr genohmen, daß besagtem Städtlein Hof die Brücken und Landtstrassen zuerhalten obliege, hierzu aber die vorhin gehabte Mauth-Gefälle nicht erkläcklich seÿn; Als haben wier solch ihr Mauth-Privilegium dahin gnädigst verbessert und Ihnen bewilliget, daß Sie hinführo von jedem beladenen Waagen indifferenter einen Groschen oder dreÿ Kreitzer und von einen unbeladenen Waagen Einen Groschen oder anderthalb Kreitzer jedoch sine jure contrabandi einzunehmen, sondern anstatt dessen, wann die Mauth vorsetzlich verfahren wurde, das Quadruplum darfür abzufordern, und die Contravenienten, wann Sie auf der Herrschafft Sternberg Gebieth betretten werden mochten, zu dessen Erstattung anzuhalten, befugt seÿn sollen. Thuen solches auch hiemit und in Crafft dieses Briefes, alß regierender König zu Böheimb und Marggraff in Mähren wissentlich und wohlbedachtlich. - Und gebitten hierauf allen und ieden unsern Inwohnern und Unterthanen, was Würden, Standl, Ambts oder Weesens die in obbemelten unsern Erb-Marggraffthumb Mähren seÿnd insonderheit aber unsern Königlichen Ambt der LandesHaubtmannschafft daselbst. und Haubtmann des Ollmützer Creÿses, auch allen andern nachgesetzten Obrigkeiten hiermit gnädigst und ernstlich, daß Sie mehr erwehnte gesambte Unterthanen des Städlein Hofs an ab und Einforderung solcher Ihnen verbesserter Mauth nicht hindern, noch beirren, darwieder nicht thuen, noch solches jemanden zuthuen verstatten beÿ Vermeidung unsrer schweren Straf und Ungnade; das meinen wir ernstlich. Zu Uhrkund dies Briefes besiglet mit unserm Kayl. und Königl. anhangenden gröseren Insigl. Der gegeben ist zu Neüstadt den Dreÿsigsten Monaths Tag Januarij nach Christi unsres lieben Herrn und Seeligmachers gnadenreichen Geburth im Sechzehn Hundert acht und siebenzigsten, unsrer Reiche des Römischen im Zwantzigsten, des hungarischen im Dreÿundzwantzigsten und des böheimischen im zweÿ und zwantzigsten Jahr.
Leopoldus.
Joh. Hartvigius Comes de Nostiz
Ris. Bae. Sup. Cancellarius
Ad Mandatum Sacae Caes.ae Regiaeque Majestatis proprium
LS
Vierzehntes Privilegium
(1695)
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K |
undt und zu wißen seÿe hiemit,
daß nachdem Burgermeister, Vogt, Rathmanen und die gesammetliche Burgerschaft
meines Stadl Hof sich auf meinen gethanen Vortrag wegen Überlassung des bishero
genossenen Kretschams-Verlag, oder Bier-Außschroth auf die dreÿ Dörfer
Haÿdenpiltsch, Christdorf und Hertzogwald mir selbiges gegen sichere
Conditiones Erb- und aigenthumblich abzutretten erkläret haben, Ich Ihnen davor
meine beÿ den gedachten Stadtl Hof gelegene Mühl sambt allen Nutzbahrkeiten und
die darvon kommende Mauth-Maltz zu Erb und Eÿgenthumb cedire und einraüme, wie
auch dann dieser wegen Sie insgesambt von der Jagt-Schuldigkeit befreÿe und
enthöbe. Gleich wie auch nun dieses keines weeges angesehen ist, Ihnen hierdurch
an ihren habenden Privilegiis Recht und Gerechtigkeit zu prejudiciren und zu
deren Nachtheil geruhen soll, alß hab ich Ihnen sammetlich Crafft dieses nicht
allein alle Versicherung thun, sondern auch daß ich Sie forthan davey
manuteniren und schützen will, ahsecuriren, anbeÿ auch alle fernere obrigkeitliche Gnaden versprechen wollen.
Uhrkundlich meiner aigenhändigen Unterschrifft und angebohrnen
gräfflichen Pettschafft.Gegeben zu Cölln am Rheÿn den 15 Decembris 1695.
Heinr. Gr. Strattmann.
LS
Privilegium oder Amts Entscheidung
Von Einer Hochfürstl.
Württenbergisch-Oelsischen Wittiblichen Verwaltung
gegeben Hof 26. Junÿ 1679.
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D |
emnach heunte unten gesetzten
dato ich so wohl die Gemeinde der Stadt Hoff, als auch den Hertzogwälder Richter
sambt etlichen aldortigen Pauern über vorhero gegen Einander abgewechselte
Schriften pro et contra in puncto der strittigen Wein Einfuhr mündlichen
abgehöret und so viel abgenommen, daß weder die Stadt Hoff solches zu
verweigern, noch die Hertzogwalder zuthun befugt, schriftlichen berechtiget;
Weilen dannaber gleich wohl so viel probiret worden, daß letzters Theil nit
allein in die 21 Jahr, sondern auch des Richters Vater selbsten solchen Wein
Handel lange zeit ungehindert practiciret, ja die Inwohner der Stadt noch vor
3en Jahren selbsten beÿ ihme Richtern Wein gekaufet der zweifelsohne aldar nicht
zubekommen gewesen. Als wird dieser Neü angefangene Stritt dergestalt hiemit
beÿgeleget, daß Er Richter sambt denen Pauern wie Vorhin ungehindert den Wein
einführen mag, Er Richter in Ansehung, daß er gleichwohl Ihro Hochfürstl.
Durchlaucht einen großen Auf unf Abzug geben muß, auch mehres dann Ein Pauer
berechtigt seÿn wird, solchen Wein, deme er unter fremde Leüthe ohne dies
Verkaufet, in die Keller abstossen und zerziehen mag mit diesen Exprehsen und
Scharffen Verboth, daß Er kein kleiner gebund als einen halben Eÿmer mitfüllen
soll, geschweig, daß er einige Maas weder beÿ ihme, noch auf dem gantzen Revier
umb Paargeld oder unter dem praetext einer freÿwilligen Verehrung |:außer den
Kauflern ein eintziges Glas Kostwein:| nicht ausgeben noch in den gantzen Kirch
Spiel Hoff |:außer denen Geistlichen und Officianten:| weder grosses noch
kleines gebind nicht verkauffen soll, sondern solche an fremfe Leüthe verkauffen,
verführen und abholen lassen. Die Pauern aber sollen den ihrigen auf der Axt und
unter dem reiffen ohne einige zerziehung einführen und verkauffen. So aber
darnieder Ein oder ander Parth im geringsten thun und handlen solte, soll ohne
einige wieder red Zwanzig Thaler Straf übertretter halb in die fürstlich
Karlsberger Renten, und halb deme, der solchen angeben wird, verfallen seÿn,
welches von Amtswegen und Rechtswegen Erkennet und bies an Ihro Hochfürstl.
Durchlaucht anderweitigen Gnädigsten Erkantnus entschieden worden.
Gegeben in Hoff den 26. Junÿ anno 1679.
Hochfürstl. Württembg.
Oelsisch WittibAmtmann
daselbst
Unterschrift
Copia eines zwischen der Höffer Burgerschaft
und denen daselbtigten Vorstädtlern
getroffenen Vergleichs
de Anno 1767.
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I |
n Nahmen der Allerheiligsten Dreyfaltigkeit.
Anno 1767 den 29. Aprilis ist zwieschen denen Stadl Höfer Vorstädtlern als
gewesenen Klägern an einem, dann den verklagten Höfer Stadt Rath und der Schanck
Burgerschaft am anderen Theil in cause hernachstehender von ihnen Vorstädtlern
wieder, den Stadt Rath und Schanck Burgerschaft bey einer damalig Hochlöblich
K.K. Repräsentation und Cammer in Martio 1756 angebrachten, sodann auf hohe
Verordnung eines Hochlöblich Kays. Königlichen Landes Gubernÿ und Olmützer
Kaÿs.Königl. Creyßamts durch das Hochfürstliche Sternberger Ammtmannliche Amt
unter obigen Dato iterato genau untersuchten beschwerden, durch ohnermüdete
Vermittlung dessen ein ohnwiederruflich guttlicher Vertrag errichtet und
beschlossen worden, und zwar bestunden deren Vorstädtlern BeschwerPahsus in folgenden:
1 Hätte die Schank Burgerschaft ihre zwey SchankLahnen nach dem in
Anno 1748 ergangenen auf 10 Jahre festgesetzten Systemal-Patent in specie aber
annis 1751, 1752, 1753 und 1754 nicht vergeben, sondern wäre iährlich mit 112
fl. mithin pr 4 Jahr mit 448 fl. übertragen worden, folgsam zum Nachtrag und
Ersatz dessen zu condemniren.
2do Wäre die Gemeinde zu zeithen deren Preusischen Kriegs-Troublen
in einen Schulden last pr 2700 fr gerathen, weilen aber dieselbe, wie
hervor kommet Anno1745 eine Landes Bonification von 3800 fr bekommen, die Schuld
aber pr 2700 fr hingegen iedannoch nicht bezahlet, so wolten sie wissen, wohin
dieselbe Bonification verwendet worden seye.
3tio Müssete die gantze Gemeinde des Stadtls Hof ihrer fürstlichen
Obrigkeit für den überlassenen Weinschanckh iährlich 46fr 40x zahlen, nachdeme
aber sothanen Weinschanckh nicht die Gemeinde in Corpore, sondern nur die Bier
Schanckhs Berechtigte alleine genüsseten, möchte man solchen ihnen abnehmen und
der gantzen Gemeinde überlassen.
4 Thäte der Stadt Rath zweyerley Rechnungen, wovon eine zum Landt
abgeführet, die andere der Gemeinde vorgetragen würde, führen, weilen aber die
Gemeinde bey solch zweyerley Rechnungen vermercket, hinterlistig hintergangen
zuwerden, also bittete dieselbe, damit künftig nur eine verabfasset werden möchte.
5to Befindeten sich in dem Stadtl Hof einige Gemein Acker von
7/4 Lahn welche Acker vor zeithen ein und anderen aus
der Burgerschaft vertheilet worden, iedoch müste die sammetliche Gemeinde den
Zehendt den Pfarrer jährlich mit 15, 18, auch nach gestalt deren, unfruchtbaren
Jahren mit 20 fr abreichen, mithin wäre ihr Ansinnen, daß die Besitzern von
sothanen Ackern, und nicht die Gemeinde dem Pfarrer den Zehend abreichen solle.
6to Bitte die Gemeinde damit bey künftiger Consumtions-Verpachtung,
die Pachtung der Gemeinde vor anderen Privat Persohnen zugelassen werden möchte
7 Verlangetet dieselbe zu ihrer besseren Richtschnur gleich anderen
orthschaften, förmliche Steuer-Büchl zu haben. Und schlieslichen
8 womit denenselben wenigstens einmahl des Jahrs ihre Privilegia
vorgelesen, auch hievon eine authentische Abschrift erfolget würde.
Auf voranstehende Beschwer-Passus ist hiernach folgender Vergleich geschehen und zwar
Ad Passum Primum.
Nachdeme das Hochfürstlich Sternberger Amtmannliche Amt nach gemeiner
Untersuchung gefunden, daß die Schanckh-Burgerschaft juxta statum Possesionis
ihre zwey Schanckh Lahnen durch das Decennale in specie aber per annos
questionis 1751, 752, 753 und 1754 nicht nur iederzeith richtig, sondern auch
sowohl zuvor a 1ma Novembris 748 bis Ende Decembris 750 als a 1ma Janu. 755 bies
ersten Juny 761 an gezahlten 130 ordinari monathlichen als extra Anlaagen,
iedesmal doppeldt vergeben, folgsam zur Ungebühr durch diese Zeith an einen
ieden monathlichen so wohl als auch extra Anlaag 9 fr 20x in summa aber 1213 fr
20 x zur Gemeinde gezahlet; auch dahero dasselbe was von diesen quanto derer
1213 fr 20 x denenVorstädtlern pro rata ihrer besitzenden Realitäten mit 557 fr
51 x zugut gekommen, als ein indebite solutum zurückzuforderen alles recht habe;
Alß haben sie Vorstädtlern auf die ihnen von dem hochfürstl. Sternberger Amt
genugsam begreiflich gemachte Vorstellung sich auch der Erkenntnuß dessen
submittiret, und die Burgerschaft hoc in passu recht ohngegründet verklagt zu
haben, auch his stantibus das von ihr Burgerschaft indebite und doppeldt
gezahlte, folgsam ihne oberwöhnter massen zugut gekommenen Quantum
zurückzuzahlen sich schuldig zuseyn erkennet, weilen aber auch die
Schanck-Burgerschafft iederzeit zum lieben Frieden geneigt gewesen, und amore
pacis ein vieles thuen wollen, so hat Sie sich in rücksicht dessen dahin
erklähret, daß Sie pro hic et nunc von dene, was Sie recensirter massen indebite
gezahlet und Sie Vorstädtlern zu refundiren schuldig wären, gäntzlichen
abzustehen, und solches denen Vorstädtlern, in Hoffnung einer unter beeden
Parthen beständig furtaurenden gutten amnestie nachzusehen und zu schäncken, wie
auch ein solches ihnen in Craft dieses nachgesehen und geschäncket seyn solle. Und weilen dann
Ad passum Secundum
der Stadt Rath aus der 1745 jährigen von dem Hochfürstlich Sternberger Amt
adjustirten Gemein-Rechnung klar erwiesen, daß die dasselbe Jahr empfangene
Landes Bonification pr 3727 fr 21 x 1/5 h der Gemeinde
richtig in Empfang gebracht, und verrechnet worden, auch diese Bonificatios-Post
der diesjährigen Carlsberger Contributions-Rechnung, als durch welche die
Landes-Bonificationes alle Jahr pflegen abgeschrieben zu werden, gleichstimmig
seye, mithin die Gemeinde um keinen Kreutzer verkürtzet worden zuseyn
herausgefallen, so haben auch Sie Klägern ihren bey diesen Passu geführten
Irrthum erkennet und alle Zufriedenheit contestiret. Und obwohlen auch
Ad Passum Tertium
Der Bishero der Obrigkeit jährlich mit 46 fl. 40 x von der Gemeinde in corpore
entrichtete Wein Schanck-Zinnß eine Urbari mässige und eine lang über 100 Jahr
von der gantzen Gemeinde wegen 4 Vaß Wein |:welche die Obrigkeit jährlich der
Gemeinde auszuschäncken, gleichwie alle andere ihre feylschafften vorgeleget,
und nach Aussage deren Alten, vielmahlen ausgetheilet, auch in einem oft
unbilligen Preyß nach Außweiß deren alten Rechnungen sich bezahlen lassen :|
angenohmene, mit diesen Zinnß reluirte, und bies heutigen Tag von der Gemeinde
in corpore gezahlte Schuldigkeit, mithin von der Urbari so schlechter Dings auf
bloses Verlangen deren quaerulanten abzuweisen eine grosse Überlegungs-würdige Sache seye, so hat dannoch die
Burgerschafft in Betracht des ihr durch die Reluition deren, der gantzen
Gemeinde vorhin vorgelegten 4 Vässer Wein allein auszuflissenden Emolumenti und
auf viele derselben gemachten Vorstellungen sich dahin bewegen lassen, von dem
von der Gemeinde in corpore bieshero der Obrigkeit urbarimässig jährlich mit 46
fl. 40 x gezahlten Wein-Zinnß Vierzig Gulden rein. auf sich zunehmen, und solche
alle Jahre beym Termin Weynachten diese 767 Jahr anfangend, aus der bürgerlichen
Cassa zuzahlen, mit den Verstand jedoch, damit die auf dieses gantzjährige Zinß
quantum abgängige 6 fl 40 x iederzeith aus der Gemein Cassa gleich wie vorhin
der völlige Zinnß, bey getragen werde. Und gleich wie Sie Schanck Burgerschafft
sowohl dieses, als das vorige ad Passum primum nur aus freien und zum Frieden
geneigten Willen thuet, mit dem Reservat, daß diese ihre Freywilligkeit ihr
weder anietzo, noch hinkünftig in ihren habenden Recht und Gerechtigkeit im
mündesten praeiudicirlich seyn solle, also auch versprechen die Vorstädtlern
für sich, ihre Erben und nachkommende Pohsehsores, daß sie die Schanckh
Burgerschaft in ihren besitzenden Bier und Wein Schancks Berechtigung |:worunter
auch in ihnen ehehin vermög alten Vertrag gegen deme, daß die Gemeinde respectu
des Rath-Hauses wegen genüssenden Gemein Bier ausfallende Unkosten, Zahlung der
Contribution, und exter Anlagen, dann zu Betrettung all anderer hierzu
einschlagenden Nothwendigkeiten nichts beyzutragen, sondern alles die
Burgerschafft allein zubestreiten hat, überlassene 3 Vaß Vogtei Wein
mitverstanden seye :| auf keinerley weiße mehr kräncken und turbiren wollen,
sondern befugt seyn sollen, solche wie anietzo also zu ewigen Zeiten
ohngehindert zu exerciren und nach ihren gefallen zu genüssen. In wiedrigen
dann, wann wieder alles Verhoffen sie anietzo oder künftige Vorstädtlern, oder
wer er immer aus der Gemeinde seyn möchte, Sie Schancksburgerschafft in
mündesten, unter was für einem Vorwandt und erdencken der Menschen List es nur
immer seyn möchte, zukräncken und zuturbiren über kurtz oder lang sich gelusten
lassen wolte, solle derselbe oder dieselbe ein Pfandt von funf Hundert funfzig
Sieben Gulden rein. 51 x, |:wovon die eine helfte ad Cassam Pauperum et
Invalidorum, die andere helfte aber den bekränckten Theil zufallen solle:|
ohnnachlässlich zuerlegen schuldig seyn. Was nun
Ad Pasum Quartum
Die angegebene Führung zweyerley Rechnungen anbetrifft, hat sich der Stadt Rath
gleich wie ad Passum Secundum mit denen exhibirten zweyerley Rechnungen |:deren
die eine das Contributionale, und Eincahsirung deren obrigkeitlichen Zinnsungen,
die andere aber das gemeinschafftliche enthaltet:| die Gemeinde nicht der
mündesten Hinterlistigkeit hintergangen zuhaben Justificiret, und nachdeme diese
doppelte Rechnungs-Legung aus Befehl des damahlig gewesten Sternberger Amts von
darumen geschehen müssen, weilen die Gemein weesentliche Rechnungen ab anno 1753 zur
angestelten Städtischen Economie-Buchhalterey ad visionem abzugeben gewesen,
die andere über die Contribution und herrschafftliche Zinnsungenformirte
Rechnungen aber allemahl dem fürstlichen Amt bey der Järlich haltenden
Raths-Renovation zum übersehen und adjustiren eingereichet werden müssen, zuvor
aber so eine als andere der gantzen Gemeinde von Worth zu Worth nach
alljährlichen Gebrauch vorgelesen worden, so haben Sie Vorstädtlern ihren in
dieser Sach abermahl übl gegründeten Argwohn erkennet, und den Stadt Rath
vermitlst einem gethanen Christlichen Abtrag in vim einer schuldigen
Satisfaction um güttige Verzeihung gebethen, in welchen Stuckh ihnen auch von
Hertzen deferiret worden, Und obschon
Ad Pasum Quintum
Die auf das Rathhauß von denen Vogtey-Ackern kommende Decima alschon über 200
Jahr dem Pfarrer von der gantzen Gemeinde gezahlet worden, so haben sich
gleichwohlen die Possessores dieser Äcker |:weilen sich solche unter denen
mehristen sowohl Vorstädtlerischen, als Bürgerlichen Individuis befunden, und
sothane Decima ein dem Fundo inhärens onus ist:| dahin freywillig verbunden,
solche dem Pfarrer von nun an und zu ewigen Zeithen pro rata, was hievon ein
ieder besitzet, nemblich zwey Scheffl Korn und zwey Scheffl Haaber alter
gehaufter maaß entweder in Natura abzurichten, oder aber mit dem Geld nach
Marckh Preiß zubezahlen.
Ad Pasum Sextum
Nachdeme die Pachtung des Consumptions- Aufschlags nicht von dere Obrigkeit,
sondern von der in Sachen aller gnädigst angestellten Administration dependiret,
auch alle Jahre sothane Pachtung per licitationem vorgenohmen zuwerden pfleget,
so soll es so einem als dem anderen Theil freystehen in die Collicitation
einschreitten zukönnen, und der ienige Theil so plus offerens werden dörfte, von
den anderen auf keinerley Weiß gekräncket werden.
Ad Passum Septimum et Octavu
Gleich wie die Steuer Büchl bereits und zwar alschon in anno 755 eingeführet
worden, so hätte er Stadt Rath auch Ursach die anbegehrende Vorlesung deren
Stadt Privilegien denen Vorstädtlern ex eo zu denegiren, weilen diese ihnen
vermöge einer Hochobigkeitlichen Decretation de anno 673 als ein unzeitiger
Vorwitz verwiesen worden, nichts desto weniger, und damit Sie nicht glauben in
denenselben etwas zu ihren grossen Vortheil gereichendes enthalten zuseyn, so
ist er Stadt-Rath Uhrbittig solche der gesamten Gemeinde in originali vorlesen
zu lassen, eine Abschrift aber hievon ihnen zu ertheilen, als eine unnötige Sach,
gleich wie vorhn, also anietzo von Obrikeits wegen, erkennet worden.
Damit nun also diesem ohnverbrechlich und auf das vollkomneste nachgelebet
würde, so ist hierüber nicht nur die hohe Bestättigung eines Hochlöbl. K.K.
Landes-Gubernij unterthänigst erbetten, sondern auch dieser Vertrag in drey
gleichlauthende Exemplaria |:wovon eines hochgedacht K.K. Landes-Gubernium, das
zweyte das K.K. Creyß-Amt behalten, das dritte aber der Höfer Stadt-Rath
empfangen:| verfasset, und mit beederseitig bevollmächtigten Deputirten
aigenhändiger Nahmens Unterschrift und Pettschafts-Fertigung corroboriret, unter
einst aber auch dieses so gestaltig verferttigte
Vergleichs-Instrument...........................................
(Der Rest des Wortlautes dieses Dokumentes fehlt.)
Privilegium wegen der Brennung von Ziegeln.
(1772)
Ehrsame und Wohlweÿse
|
E |
s hat Eine Hochfürstl.
Bevollmächtigte Administrations Stelle in betreff des von seiten der alldaigen
Stadtgemeinde ansuchend ferneren Ziegel Brennens Gnädigst rescribendo zu
Verordnen geruhet, wie nach der Johann Casper Röhrich daiger Burger und
dermahliger Libauer Stadtschreiber aÿdlich erhärten sollen, daß derselbe die im
Jahr 1732 dem Verstorbenen hiesigen Herrn Oberamtmann Anton Frantz Heinrich
behändigte Graff Strattmannische Decretation de 20. Novembris 1697 beÿ denen
Stadt Höfer Privilegien gefunden, und obwohlen ihm Röhrich verläslich nicht
wissend daß gleich ........................................ ersagte Decretation
ein wahres Original gewesen, er doch solche für eine alte und nicht neü gemachte
Schrift gehalten, und darinnen die Erlaubnus daß die Stadt Höfer Gemeinde sich
einen Ziegel Ofen erbauen und zu ihrer Nothdurft für alle Zeiten die Ziegel
brennen könne, gelesen und gefunden habe, nach wessen Beschwörung die Gemeinde
beÿ dem Innhalt sothaner Decretation auch für Zukunft zubelassen seÿn würde,
gleichwie nun obgemelter Johann Casper Röhrich untern 17 Junij hujus anni ob der
hiesig Hochfürstlichen Amts Cantzleÿ das jurament abgeleget hat. Eben also wird
ein solches Einem Ehrsamen Rath mit der beÿfüge andurch eröffnet, auf daß man
sich an seiten der daigen Communität des Ziegel brennens immerhin bedienen
könne, gegen denen jedoch, daß aus denen Obrigkeitlichen Waldungen |:wassen
solche sehr abzuneemen beginnen, folgbar auf deren Conservaton und Emporbringung
das augenmerck gerichtet werden muß:| zu ausbrennung deren Ziegel zu keiner zeit
einiges Holtz anzuverlangen, sondern die Communitaet und respective jene
Individui welche ziegel brennen werden, solches entweder aus ihnen eigenen Wald,
oder von anderwärtig beÿzuschaffen verbunden seÿn sollen, welche ziegel
Brennungs Befugnus aber nur auf ihren eigenen Bedarff, keinesweegs aber zum
Verkauff |:welcher ausdrücklich und zwar unter Cahsation des Ziegel Brennens inhibiret wird:| anzudeüten ist.
Sternberg 5 augusti 1772
Ignatz Rieder
Ambmann
?
Fragment einer Niederschrift des Hofer Pfarrers
in lateinischer Sprache um l683
1.(Der Anfang fehlt)..........................................
invehendis lignis cum 15 equis ex praefatis tribus pagellis ex jure succurrunt, solet quidem etiam Parochus apud Parochianos semel in anno colligere Linum, quod tarmen ex nulla obliqatione, sed solum ex libera voluntate praestatur. Pratum pro Parochia habeturunum ad summum pro 4 vecturis foeni.
Post expeditos praedicantes haereticos raptum est optimum pratum ad parochiam spectans, quo defacto utitur consul Hoffensis, exinde reddit censum Principi Ölsnensi 2 taleros moravicos.
In Commendata Haidenpiltsch unum habetur pratum pro tribus vecturis foeni exinde censum reddere debeo Principi Ölsnensi, cujus re causam iqnoro.
Agri huc spectantes sterilis sunt, alias 21 metretarum capaces, et hinc cum procut a parochia distent, colere et eas seminare non pohsum, percipio ab ijs, qui untuntur, et qui parochiam inhabitant una pro hospitio et usu agrorum 9 fL
Ex paqo Raudenberg, qui omnium est maximus nullas percipio decimas, sed loco decimarum annui penduntur 11 floreni et 14 Xr.
Ex Carlsberg, ubi habitant Dni. Officiales, et ubi est officina terrea, potentissimum Braxatorium, item ex paqo Neüroda ubi est ditihsimus Cuprarius. Ex paqo Niderhitt, ubi est opulentihsimus vulgo Freijhöffer, nihil percipio et propter hos servo Sacellarum ex proprijis sumptibus et libera voluntate ita, ut per totum annum ibidem, id est Raudenbergae intra duas Septimanes illis divina celebrantur, cum tamen pro exsolvendo Capellano nec obulum |: licet saepius regati et moniti : | in subsidium mihi tribuant. Penes Fluvium Moravam est potentihsima villa vulqo Freijhoff, ex qua per annum nonplus habet Parochus, quam 35 cruciferos.
Ludi Magister et Orqanista Hoffensis a me susceptus, natione Budihshoviensis, habet pro anno stipendio 35 fl. 8 Xr. 3 obulos. Praeterea habet ex jure 7 orgeas lignorum, et ea parochiani vehere tenentur.
Ludi-Maqister in Haidenpiltsch habet 4 fl. 40 Xr. Stipendium, aedituorum Hoffensium est usus prati.
Adm Rndus Dnus Nicolaus
Franciscus Albrecht
Pro tunc Parochus Conscripsit.
1 Franz Albrecht wurde am 4. April 1683 Pfarrer in Hof. Vermutlich sandte er dieses Schriftstück nach seinem Amtsantritt an die vorgesetzte kirchliche Obrigkeit (Fürsterzbischof von Olmütz).
Deutsche Übersetzung:
Sie unterstützen sie beim Einbringen von Holz mit 15 Pferden aus den vorher genannten Gauen2 dem Recht nach, es pflegt jedoch auch der Pfarrer bei den Pfarrangehörigen einmal pro Jahr Leinen3 zu sammeln, was nicht aufgrund einer Verpflichtung, sondern nur freimütig geleistet wird. Für die Pfarrei wird eine Wiese gehalten von höchstens 4 Fuhren Heu (Ertrag).
Nachdem die predigenden Häretiker4 vertrieben wurden, wurde die beste Wiese, welche zur Pfarre hinschaut5, in Anspruch genommen, welche der Consul6 von Hof de facto benutzt, deswegen gibt er als Pacht 2 Mährische Taler dem Herzog zu Ölsen.7
Im Verwaltungsgebiet Haidenpiltsch wird eine Wiese von 3 Fuhren Heu gepachtet, dafür ich dem Herzog von Ölsen eine Pacht zahlen muß, wofür ich (aber) den Grund nicht erkenne.
Die Äcker, die dorthin schauen8, sind unfruchtbar und nur 21 m (?) sind fruchtbar und deshalb, weil sie von der Pfarre weit entfernt sind, kann ich sie nicht pflegen und besäen und so erhalte ich von denen die sie nutzen und die in der Pfarre wohnen, gemeinsam für die Pflege und für die Nutzung der Äcker 9 Gulden.
Aus dem Bezirk von Rautenberg, welcher der größte von allen ist, bekomme ich keinen Zehent, sondern anstelle eines Zehents werden jährlich 11 Gulden und 14 Kreuzer bezahlt.
Von Carlsberg, wo die Herren Amtmänner wohnen und wo ein Eisenhammer ist und eine gut gehende Brauerei, ebenso aus dem Bezirk Neurode, wo ein sehr reicher Kupferherr ist, aus dem Gebiet Niederhitt9. wo der sehr reiche „Freihöffer" wohnt, erhalte ich nichts. Und wegen dieser Leute unterhalte ich eine kleine Kirche auf eigene Kosten und freiwillig, so dass durch das ganze Jahr hindurch dort, das ist in Bautenberg, im Abstand von zwei Wochen für jene Leute heilige Handlungen10 durchgeführt werden, obwohl sie mir als Ersatz für die Freistellung eines Kaplans11 keinen Obolus leisten, obwohl ich sie öfters (darum) gebeten und dazu aufgefordert habe. Beim Fluß Mohra ist ein sehr reiches Landhaus vulgo Freihoff, von dem der Pfarrer pro Jahr nicht mehr bekommt als 25 Kreuzer.
Von mir wurde ein Zeremonienmeister12 und Organist für Hof aufgenommen aus der Gegend von Bautsch mit einem jährlichen Gehalt von 38 Gulden und 3 Kreuzern. Außerdem hat er das Recht auf 7 Fuhren Holz und die Pfarrangehörigen werden angehalten, diese zu transportieren. Der Zeremonienmeister in Haidenpiltsch hat 4 Gulden und 40 Kreuzer als Gehalt und die Nutzung einer Wiese im Bereich von Hof.
Es schrieb dies der Hochw. Herr Nikolaus Franziskus Albrecht, Pfarrer.
2
Gebieten3
Es dürfte im Text ein Schreibfehler vorliegen und nicht linum, sondern lignum, - somit nicht Leinen, sondern Holz heißen.4
Die lutherischen Prediger („Ketzer") wurden vor 1625 vertrieben.5
dazu gehört6
Gemeint ist wohl der Bürgermeister oder Rat7
Der Herr der Herrschaften Sternberg und Hof bzw. Karlsberg war damals der Herzog zu Ölsen (Schlesien).8
die dort liegen9
Niederhütte10
Gottesdienst11
Wahrscheinlich war es Kaplan Johannes Wagner.12
Gemeint ist damit ein Mesner, welcher die Kirche betreut, ein „Kirchvater".
Hofer Erbpost-Privilegium
Nr. 184 ex Dez. 1768
W
ir Maria Theresia von Gottes Gnaden römische Kaiserin, Königin von Hungarn, Böheim, Dalmazien, Kroatien, Slovonien etz., Erzherzogin von Österreich, Herzogin zu Burgund, Ober- und Niederschlesien, zu Steuer, zu Kärnten, zu Krain, Großfürstin in Siebenbürgen, Markgräfin des heil. röm. Reichs zu Mähren, zu Burgau, zu Ober- und Nieder-Laußnitz, gefürstete Gräfin zu Habsburg, zu Flandern, zu Tyrol und zu Görz, Herzogin zu Lothringen und Baar, Großherzogin zu Toskana etz. Entbieten demIgnaz Duban
außer den, demselben anklebenden Post Dienst, nachdem er
hierum allerunterthänigst wird angelanget, und sein zu Versehung diser Post
Station besitzende erforderliche fähigkeit dargethan haben, gegen eingangs
erwehnter bedingnuß gnädigst Verleihen werden, welcher eben auf dise Art und
Weiße gleich du und dein Nachfolger denselben nuzen genüssen, und dises Unseres
hiermit gnädigst ertheilenden Privilegii sich zu erfreuen haben solle.
Dagegen werdest du und deine Nachfolger im Dienst dein Schuldigkeit in allen und jeden also genau, und emsig zu beobachten, die ordinary Staffeten, Post Wägen und Passagirs ohne mindesten Aufenthalt zu befördern! zu dem ende hinlänglichs gute pferd, nebst emsig und nichtern Knechten zu unterhalten haben, damit einige sollen nicht Vergehn, noch einige erhebliche Klage vorkomm, widrigens du oder den nachkommende besitzer dises Post Haußes, nach beschehener der Sache Untersuchung und befund des Verbrechens, dises Privilegii ipso facto verlustigt, und sotamm Post Dienst ein anderen tauglichen subjects confirmiret werden solle.
Wornach du dich zu richten und für Schaden zu hütten wissen werdest.
Durch dieses Privileg wurde das Posthaus für alle Zeiten zum Postdienst bestimmt, da dessen Ausübung an den Besitz des Posthauses geknüpft wurde. Wegen der Wichtigkeit wurde das Privileg vor der Überreichung an Duban in das Stadtbuch eingetragen.
Nach der Geschichte der Stadt Hof von Dr. Karl Berger erscheint 1760 unter den Bürgern in der Stadt bereits an 26. Stelle ein Ignaz Duban verzeichnet.
(Man beachte die Rechtschreibung und die Ausdrucksform jener Zeit!)
Hofer Erbpost-Privilegium aufgezeichnet von Dir. Karl R a a b, ehem. Hof
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