"Über sieben Richtlinien zur
Gleichberechtigung"
Die Gleichbehandlungsrichtlinien sind neben den (bis dato) vier
"Aktionsprogrammen für Chancengleichheit von Frauen und Männern" die
wichtigsten Hebel der Gleichstellungspolitik der Europäischen Union. Bei
genauerer Betrachtung wird vor allem eines sichtbar: ihre Unzulänglichkeit.
"Das Buch II", eine Informationsschrift des Bundeskanzleramtes,
informiert auf über 250 Seiten über "Chancen und Risiken" des neuen,
vereinten Europa. Ausführlich werden Organe der Europäischen Union, die vier
Freiheiten als Grundsäulen des Binnenmarkts sowie 24 ausgewählte
Politikbereiche, wobei der Agrar-, Umwelt- und Sozialpolitik der längste Raum
zugestanden wird, behandelt. Im Inhaltsverzeichnis läßt sich kein Hinweis auf
die Existenz einer - wie auch immer gearteten - Frauenpolitik finden. Einzig im
Stichwortverzeichnis wird frau fündig. Unter dem Stichwort "Frauen" werden
nun vier Verweise auf Seiten genannt, die allesamt im Kapitel "Arbeit und
Soziale Sicherheit ohne Wenn und Aber" zu finden sind. In der Europäischen
Union ist Frauenpolitik also identisch mit Sozialpolitik? Dieser Eindruck
erfährt beim Lesen der Verweise eine weitere Bestätigung: Thematisch geht es
hier um den "gleichberechtigten Zugang zur beruflichen Aus- und
Weiterbildung und zum Arbeitsplatz sowie gleiche Arbeitsbedingungen
einschließlich der Entlohnung". Bei aller Gleichbehandlungspolitik aber nicht
zu vergessen: "Familiäre Verpflichtungen und berufliche Bestrebungen
sollen dabei in Einklang gebracht werden."
Ähnliches ist in einer Informationsbroschüre der Bundeswirtschaftskammer zu
lesen: In dieser 1993 veröffentlichten Publikation zur "Sozialen Dimension
der EG unter Berücksichtigung des EWR" erfahren wir neben Erläuterungen
zum Problem der Sonntagsarbeit, Pensions- und Arbeitslosenversicherung auch
Näheres zur Gleichbehandlung. Im Kapitel "Der Anpassungsbedarf der
österreichischen Rechtsordnung" ist daher zu lesen:
"Gleichbehandlung bedeutet, daß jede auf der
Staatsangehörigkeit beruhende unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer der
Mitgliedstaaten des EWR in bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige
Arbeitsbedingungen verboten ist."
Daß neben der nationalen Zugehörigkeit auch das Geschlecht eine Kategorie
der Diskriminierung ist, scheinen die Herren der Bundeswirtschaftskammer nicht
zu wissen. Zur "Ehrenrettung" sei jedoch angefügt, daß auf einer
späteren Seite, wo es spezifischer um die Richtlinien geht, unter
Gleichbehandlung doch der "Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und
Frauen bei gleicher Arbeit" verstanden wird. Die Frauen Europas haben also
noch einmal Glück gehabt!
Enge Definition - beschränkte Wirkung
Dennoch: Frauenpolitik wird hier nicht nur im Namen der Sozialpolitik
ausgeführt und ist somit formal nicht existenz, auch inhaltlich erlebt sie eine
einseitige Begrenzung auf die Erwerbsarbeit: Nicht nur Fragen vielfältigerer
Benachteiligung im Erwerbsleben werden ausgeklammert; strukturelle und
personale Gewalt, die in allen Lebensbereichen von Frauen existiert, wird erst
gar nicht thematisiert.
Dieser Artikel will den Institutionen und (Gleichbehandlungs-)Politiken der
EU nachspüren und ihre konkreten Formen sowie ihre Versäumnissse behandeln. Zu
diesem Zwecke wird mit der rechtlichen Grundlage der Gleichstellungspolitik,
dem Artikel 119 EGV-Vertrag, begonnen. Die inhaltliche Darstellung beschränkt
sich auf die sieben verabschiedeten "Gleichbehandlungsrichtlinien",
die ein wesentlicher Ausdruck der von der EU forcierten
Gleichbehandlungspolitik am sozio-ökonomischen Sektor sind.
Weiters möchte ich die Ausschüsse und Gremien vorstellen, die sich formal
mit frauenfreundlicher Sozialpolitik befassen. Auf ihre Struktur und den daraus
resultierenden (begrenzten) Handlungsmöglichkeiten soll anschließend
hingewiesen werden. Schließlich soll exemplarisch auf zwei unterschiedliche
Ansatzpunkte von Kritik an der Gleichbehandlungspolitik eingegangen werden: Ich
beginne mit der reformistischen und systemimmanenten Kritik der
Österreichischen Frauenlobby, einem informellen Netzwerk, das auf europäischer
Ebene als Europäische Frauenlobby auftritt, um "Stimmung zu machen für
eine bestimmte Angelegenheit, Politiker/innen dahingehend zu beeinflussen, daß
sie bestimmte Interessen vertreten". Diesem interessenspolitischen Ansatz,
der sich treffend mit "Frauenpolitik ist vor allem
Verteilungspolitik!" charakterisieren läßt, soll eine umfassende
feministische Kritik gegenübergestellt werden.
Der Gleichbehandlungsgrundsatz Artikel 119 EGV-Vertrag
"Die Gründungsväter der EWG - eine
Gründungsmutter war damals nicht dabei - hatten sich bei ihren Beratungen über
eine wirtschaftliche Zusammenarbeit ihrer Staaten nie den Kopf über die
aktuelle oder zukünftige Rolle der Frau zerbrochen."
Die Verankerung der Gleichbehandlung wurde (vielmehr) aus
wettbewerbspolitischen Gründen forciert und fand 1957 ihren Niederschlag in den
Römischen Verträgen. In diesen Wirtschaftsverträgen zur Schaffung eines
einheitlichen Binnenmarktes wurde die Lohngleichheit für Männer und Frauen
festgeschrieben, vor allem aufgrund des Drucks von französischer Seite, da eine
Wettbewerbsverzerrung gefürchtet wurde, die sich zum Nachteil für diejenigen
Staaten auswirken würde, die Lohngleichheit zumindest ansatzweise verwirklicht
hatten. Konkret bedeutet die Gleichheit des Entgelts für Männer und Frauen, daß
einerseits "das Entgeld für die gleiche, nach Akkord bezahlte Arbeit
aufgrund der gleichen Maßeinheit festgesetzt wird", sowie "daß für
eine nach Zeit bezahlte Arbeit das Entgelt bei gleichem Arbeitsplatz gleich
ist". In jüngster Vergangenheit ergaben sich durch den Vertrag von
Amsterdam (1997) einige Änderungen für den Artikel 119; so ist er nun um den
Grundsatz des gleichen Entgelts bei gleicher und gleichwertiger Arbeit
sowie um die Möglichkeit der Setzung von positiven Aktionen zugunsten des
"unterrepräsentierten Geschlechts" (das können auch Männer sein!)
erweitert worden.
Dieser Gleichlohnartikel führte laut Hortense Hörburger jedoch jahrelang
eine Art "Schattendasein", da die EG-Mitgliedsstaaten dem Auftrag zum
Abbau der diskriminierenden Bedingungen von sich aus nicht nachkamen. Erst
massive Forderungen und Klagen von feministischen Frauen sowie das "Jahr
der Frau" (1975) konnten den nationalen Gesetzgebungsprozess (aufgrund der
fünf Richtlinien) anregen.
Die sieben Richtlinien zur "erfolgreichen Gleichbehandlung"
Die ersten fünf Richtlinien haben also eine lange Geschichte. Ihre
Grundlagen wurden 1975, im "Jahr der Frau", von der EU-Kommission
erarbeitet und ab diesem Zeitpunkt vom Rat erlassen. Im Gegensatz zu
Verordnungen gelten Richtlinien der EU nicht unmittelbar, sondern bedürfen
einer Umwandlung in nationales Recht. Die Wahl der Rechtsmittel ist dem
EU-Mitgliedsstaat überlassen, verbindlich sind die Richtlinien hingegen in der
Erreichung des vorgegebenen Zieles.
a. Lohngleichheit (1975)
Diese Richtlinie, die die Mitgliedsstaaten aufforderte, innerhalb eines
Jahres Gesetze zu erlassen, die Lohngleichheit auch für gleichwertige
Arbeit garantieren, hat im Prinzip den selben Wirkungsbereich wie schon der
Artikel 119. Für Frauen hat sie jedenfalls weder zu einer faktischen gleich
hohen Bezahlung wie die ihrer männlichen Arbeitskollegen geführt, noch konnte
durch diesen partikulären Eingriff die sozio-ökonomische Situation von Frauen
in anderen Lebensbereichen verändert werden. Auch Feministinnen bemängeln das
Nicht-Thematisieren der Privatsphäre, in der Frauen maßgeblich die
Reproduktionsarbeit leisten:
"In Frage zu stellen ist deshalb, ob die
europäische Gleichbehandlungspolitik, die ausdrücklich nur jeweils isolierte
Diskriminierungstatbetände im Erwerbsleben zum Thema ihrer
Gleichbehandlungspolitik erhoben hat, überhaupt wirkungsvoll greifen
kann."
b. Zugang zum Beruf (1976)
Der Zugang zu Beschäftigung, Weiterbildung, beruflichem Aufstieg sowie
Arbeitsbedingungen werden in dieser Richtlinie ebenfalls nach dem Grundsatz der
Gleichbehandlung geregelt. Verboten sind demnach unmittelbare und mittelbare
Diskriminierungen aufgrund des Gechlechts einer Person. Lediglich
"positive Diskriminierung", als ein Mittel zur Herstellung von
gleichen Ausgangsbedingungen für beide Geschlechter, wird gewährt; hierunter
fallen auch Schutzbestimmungen für Frauen bei Schwanger- und Mutterschaft.
Innerhalb von 30 Monaten waren die EU-Mitgliedsstaaten dazu aufgefordert, die
rechtlichen Rahmenbedingungen zur Ausführung dieser Richtlinie zu schaffen.
Daß freilich einzig diese Richtlinie kein wirksames Instrument gegen die
geschlechtshierarchische Arbeitsteilung in der westlichen Gesellschaft ist,
davon kann ausgegangen werden.
c. Gleichbehandlung von Frauen und Männern im Bereich der sozialen
Sicherheit (1979)
Diese Richtlinie findet Anwendung auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz
vor Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit, Invalidität, Arbeitsunfall und
Berufskrankheit bieten sollen und wendet sich sowohl gegen unmittelbare wie
auch mittelbare Formen der Diskriminierung. Bei näherer Betrachtung ist zu
erkennen, daß auch diese Richtlinie auf die männliche Arbeitsbiographie unserer
Gesellschaft zugeschnitten ist: Frauen, die sehr viel öfter als Männer
teilzeit- oder geringfügig beschäftigt sind, werden hier nicht
miteingeschlossen; ebensowenig enthält sie Gleichbehandlungsbestimmungen bei
Fragen des Mutterschutzes, des Rentenzugangsalters oder bei Familienleistungen.
Dieses Beispiel wirft daher die allgemeine Frage auf, ob das Fundament der
EU-Gleichstellungspolitik, eben die Forderung nach Gleichheit, nicht schon
problematisch ist: Denn ein Begriff von Gleichheit existiert nicht aus sich
heraus, sie kann erst "im Messen mit" bzw. "im Vergleich
zu" erahnt und gefordert werden. In der Gleichstellungspolitik der EU wird
daher an der männlich-patriarchalen Norm gemessen, die keine Infragestellung
erfährt.
d. Gleichbehandlung von Frauen und Männern in betrieblichen Systemen
sozialer Sicherheit (1986)
Die Gleichbehandlung von Frauen und Männern wird mit dieser Richtlinie auch
auf betriebliche soziale Leistungen ausgeweitet. Wie schon bei der dritten
Richtlinie, können beispielsweise Teilzeitarbeitnehmerinnen aus diesem Programm
herausfallen.
e. Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei selbständiger
Erwerbsarbeit (1986)
Selbständig erwerbstätige Frauen sollen mit Hilfe dieser Richtlinie
unselbständig Erwerbstätigen im Sozialbereich gleichgestellt werden; dies gilt
auch für Frauen, die im Landwirtschaftssektor arbeiten. Weiters enthält dieses
Schriftstück Regelungen zum Mutterschutz. Susanne Schunter-Kleemann bezeichnet
die Bestimmungen der 5. Richtlinie als "sehr schwach; sie lassen sich als
eine Form von ´soft law´ an der Grenze zwischen Richtlinie und Empfehlung
bewerten."
f. Mutterschutz (1992)
Ein Mindestmaß von bezahltem Mutterschaftsurlaub von vierzehn Wochen sowie
Verbesserungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren
Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen sollen mit
dieser Richtlinie erreicht werden.
g. Elternurlaub (1996)
Da vornehmlich Frauen mit Aufgaben von Kindererziehung und Haushaltsführung
belastet sind, ist diese Richtlinie ein Versuch, die Entlastung von Frauen zu
beschleunigen. Detaillierte Angaben über das Set der Maßnahmen, die dazu führen
sollen, konnten nicht in Erfahrung gebracht werden; Helene Herda vertritt die
Ansicht, daß dieser "Rahmenvereinbarung über Elternurlaub [...] eine
wichtige Signalwirkung [zukommt]". Zu hoffen bleibt, daß dem
"Signal" auch Taten folgen.
Zurück in die Aktenschränke!
Vorschläge zur Beschlußfassung von Richtlinien, die zum Thema
Teilzeitarbeit, Umkehr der Beweislast und atypischen
Beschäftigungsverhältnissen vorbereitet waren, scheiterten auf der Ebene des
Ministerrats. In "Empfehlungen" und "Mitteilungen" wurden
auf der Ebene der Vorberatung zwischen Kommission und Mitgliedsstaaten folgende
Entwürfe abgeschwächt: Frauenarbeitslosigkeit, Gleichbehandlung in der
Einkommensbesteuerung, Familienpolitik, Kinderbetreuung, sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz. Auffällig freilich ist, daß diese genannten Verhinderungen
bzw. Abschwächungen allesamt in den 80ern und 90ern von statten gingen. Auch
Hörburger bestätigt die These vom "Backlash":
"In den 80ern ist die europäische Sozial-
und Gleichstellungspolitik praktisch zum Stillstand gekommen. Die
Gleichbehandlungsrichtlinien, die der Ministerrat in diesem Jahrzehnt noch
verabschiedet hat, sind [...] im Grunde nur Ergänzungsrichtlinien zur
Gleichbehandlung in den Systemen sozialer Sicherheit."
Die institutionelle Verankerung der Gleichstellungspolitik
Die EU-Gleichstellungspolitik erfährt auf mehreren institutionellen Ebenen
eine Verankerung. In diesem Zusammenhang ist vor allem das Europäische
Parlament zu nennen, mit dem ihm angeschlossenen Ständigen Ausschuß für die
Rechte der Frau. Vor allem in den 80ern wurden von dieser Stelle aus wichtige
Untersuchungen forciert, wie zum Beispiel zu den Themen Prostitution,
Kinderbetreuung, Sextourismus, Abtreibungsproblematik, usw. In den meisten
Fällen wurden vom Europäischen Parlament Entschließungen dazu verabschiedet,
die sich jedoch als unzulängliches realpolitisches Instrument erweisen und
bestenfalls als "symbolische Politik" verstanden werden können, da
ihnen die Rechtsverbindlichkeit fehlt.
Des weiteren ist im EU-Kommissariat für Beschäftigung, Soziale
Angelegenheiten und Ausbildung ein Referat für Chancengleichheit angesiedelt.
Hierzu sei angemerkt, daß gerade auf Kommissionsebene die europäische Politik
entwickelt und zukünftige politische Weichenstellungen entworfen werden. Daher
vermissen Feministinnen gerade hier eine wirkungsvolle Institution, die etwa
einem Frauenministerium entspricht. Auch die andere, bzw. ergänzende
Möglichkeit der Einrichtung von Frauenangelegenheiten als
"Querschnittsmaterie" ist nicht realisiert: hierfür müßten alle
Kommissariate mit Referaten für Chancengleichheit ausgestattet werden. Dies
ist, wie vorhin angeführt, allerdings nur im Kommissariat für Beschäftigung,
Soziale Angelegenheiten und Ausbildung der Fall.
Neben diesen Einrichtungen befassen sich auch der Wirtschafts- und
Sozialausschuß, der EU-Ministerrat, der Europäische Gerichtshof und der
Europäische Sozialfonds fallweise mit Fragen der Gleichbehandlung. Weiters
existieren informelle Gremien, die aber lediglich eine Beratungsfunktion auf
Kommissionsebene einnehmen: Dazu gehören beispielsweise der Beratende Ausschuß
für Frauenfragen, Expertenkreise für Chancengleichheit und Beobachtung der
nationalen Familienpolitiken und die Europäische Frauenlobby.
Es ist also ersichtlich, daß die institutionelle Verankerung des
Arbeitsfeldes "Diskriminierung von Frauen" sehr eng - und keinesfalls
die unterschiedlichen Lebensrealitäten von Frauen begreifend - gefaßt wurde;
daher folgt notgedrungen ein eingeschränkter Diskriminierungsbegriff und eine
beschränkte Wirksamkeit einer Politik, die Frauen lediglich als
(Problem-)Gruppe am Arbeitsmarkt sieht und die Augen vor den Zusammenhängen von
"Öffentlich und Privat" verschließt.
Die Österreichische Frauenlobby: "Frau sein ist mehr" - Aber
was genau?
Die österreichische Sektion der Europäischen Frauenlobby, die
Frauenorganisationen aus allen 15 Mitgliedsstaaten umfaßt, wurde 1995 von
mehreren engagierten Frauen, ebenfalls als autonomer, überparteilicher und
überkonfessioneller Zusammenschluß von österreichischen Initiativen gegründet.
Als Frauenlobby wird versucht, als Interessensgruppe für EU-Frauen auf
politische Meinungsbildungs- und Entscheidungsfindungsprozesse einzuwirken und
sie frauenfreundlich zu gestalten. Die Lobby fungiert hier als Bindeglied
zwischen Frauenanliegen der Basis und den EU-Institutionen. Erklärte Ziele der
Österreichischen Frauenlobby sind unter anderem die "Einbeziehung von
Frauenförderung und Chancengleichheit als integrierenden Bestandteil aller
Aktivitäten und Politiken der Europäischen Gemeinschaft", Feminisierung
der Sprache und die Gleichstellung von Männern und Frauen in allen
Lebensbereichen. Da sie sich als "Vertreterin der EU-Bürgerinnen"
sieht, wünscht sich die Frauenlobby eine gesetzliche Verankerung des
Anhörungsrechtes. Man sieht, wie dominierend die Forderung nach Gleichstellung
auf allen gesellschaftlichen Ebenen ist. Eine kritische Auseinandersetzung mit
der Politik der EU wird hingegen kaum gesucht: Hierarchien und Ein- bzw.
Ausschließungsmechanismen in Politik und Institutionen der EU werden nicht in
Frage gestellt; die Frauen wünschen sich lediglich ein stärkeres Agieren von
Frauen innerhalb der bestehenden Organisation. Die Frauenpolitik, die kaum
feministische Inhalte hat, ist eine reformistische.
Wiederholt wird in den Publikationen von "den EU-Frauen"
gesprochen: Wer also sind diese? In der Masse der "EU-Frauen" sind
nämlich nicht alle "EU-Bürgerinnen": Flüchtlingsfrauen,
"illegalen" Frauen, Asylbeantragenden und Fremdarbeiterinnen fehlt
die Staatsbürgerinnenschaft einer EU-Nation und somit sind sie von vielerlei
Freiheiten ausgeschlossen. Der "Newsletter" der Österreichischen
Frauenlobby läßt eine Kritik der restriktiven Festung Europa und der
Vereinheitlichung der Fremden- und Asylgesetze, der Österreich mit der
Unterzeichnung des Schengener Vertragswerkes zugestimmt hat, vermissen.
Feministische Kritik
"Mit dem Aufbau des neuen Europa wird von
vorneherein ein Widerspruch konstruiert, der sich auch für Europa selbst
nachhaltig auswirken wird. Vor diesem Hintergrund ist die Demokratie, die von
dem Prinzip der Gleichheit aller Menschen (Frauen und Männer) ausgeht, hier in
Frage zu stellen. Denn diese Demokratie bezieht sich nur auf einen Teil der
Bevölkerung, die als ´Bürger´ definiert werden, die anderen, die ´Fremden´
bleiben außen vor. Hier wird deutlich, daß die Demokratie in Europa nur eine
geteilte Demokratie ist: Sie geht von Gleichheit nur eines Teils der
Bevölkerung aus."
Vor diesem Hintergrund muß die Forderung der Österreichischen Frauenlobby
nach mehr Partizipation der Bürgerinnen im gegebenen System problematisiert
werden. Eine feministische Kritik darf sich nicht darin erschöpfen, lediglich
Verbesserungen für privilegierte Frauen anzustreben, sondern muß vielmehr aktiv
zur Kritik an den europäischen Ein- und Ausschließungsmechanismen jeglicher Art
beitragen.
Seit dem Inkrafttreten des Europäischen Binnenmarktes 1993 und der
Unterzeichnung des Schengener Abkommens von immer mehr europäischen Nationen
ist es offensichtlich, mit welcher Vehemenz an der Konstruktion einer
einheitlichen europäischen Identität gearbeitet wird, die sich zum westlichen
Kulturkreis zugehörig fühlt, und deren Grenzen nicht nur geographisch, sondern
vor allem entlang von Nation, "Rasse" und Religion verlaufen. Nicht
grundlos ist in Medien und Politik andauernd von "unüberbrückbaren
kulturellen Differenzen" und von den leidigen "religiösen
FundamentalistInnen" die Rede. Im Gegensatz dazu scheint die
"westeuropäische Identität" quasi neutral, ein weißes Blatt, zu sein,
Träger der "kulturellen Differenz" sind immer "die
Anderen". Im Klima der offensichtlichen Nutzung rassistischer und
nationalistischer Diskurse durch die staatliche Politik sowie der
selbstverständlichen Demontage feministischer Errungenschaften ist eine
tiefgreifende Auseinandersetzung mit und feministische Kritik am
"Europäischen Konsens" vonnöten. Die Forderung nach gleicher
Bezahlung, gleichem Zugang zu Ressourcen und ähnlichem ist eine Sache.
Doch einzig Stimmen zur realpolitischen Verbesserung der Lebenssituation von
EU-Bürgerinnen zu finden, ist keinesfalls als ausreichend zu bewerten,
thematisieren sie doch lediglich die Standpunkte von Frauen, die sich als
rechtmäßigen Teil dieser "Gemeinschaft" begreifen können, und lassen
somit andere Erfahrungen und Unterdrückungsmomente unberücksichtigt. Soll die
Kritik eine feministische sein, muß sie das Ansinnen nach Partizipation selbst
problematisieren. Ein gleichzeitiger Blick über den Tellerrand Europas sowie
langfristigere und grundlegendere Perspektiven sind unbedingt erforderlich.
D. Roter-Tasche
Verwendete Literatur/ Zum Weiterlesen:
Biester, Elke u.a. (Hg.): Das unsichtbare Geschlecht der Europa: Der
europäische Einigungsprozess aus feministischer Sicht, Frankfurt/ Main - New
York 1994.
Brah, Avtar: "Die Neugestaltung Europas. Geschlechtsspezifisch
konstruierte Rassismen, Ethnizitäten und Nationalismen in Westeuropa
heute", in: Fuchs, Brigitte u. Gabriele Habinger (Hg.): Rassismen &
Feminismen: Differenzen, Machtverhältnisse und Solidarität zwischen Frauen,
Wien 1996, S. 24-50.
Bundeskanzleramt, Staatssekretariat für Integration und
Entwicklungszusammenarbeit (Hg.): Das Buch II, Wien 1993.
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz
(Hg.): Frauenratgeberin, 5. aktualisierte und überarbeitete Auflage, Wien 1997.
Bundeswirtschaftskammer: Soziale Dimension der EG unter Berücksichtigung
des EWR, 3. Auflage, Wien 1993.
Bundeswirtschaftskammer: Institutionen. Europäische Gemeinschaft
(EG), Europäische Freihandelszone (EFTA), Europäischer Wirtschaftsraum (EWR),
4. Auflage, Wien 1993.
Herda, Helene: "Gleichberechtigung und Chancengleichheit in der
EU", in: Floßmann, Ursula (Hg.): Recht, Geschlecht und Gerechtigkeit.
Frauenforschung in der Rechtswissenschaft, Linz 1997, S. 63-93.
Hervé, Florence (Hg.): Frauenzimmer im Haus Europa, Köln 1991.
Hörburger, Hortense: Europas Frauen fordern mehr: Die soziale
Dimension des EG-Binnenmarktes am Beispiel der spezifischen Auswirkungen für
Frauen, 2. verbesserte und aktualisierte Auflage, Marburg 1991.
Kirschbaum, Rita-Maria: "Frauen und EG-Recht", in:
Aichhorn, Ulrike (Hg.): Frauen & Recht, Wien - New York 1997, S. 253-291.
Leupold-Löwenthal, Arlette: "Frauenpolitik und
Lobbyismus", in: Österreichische Frauenlobby (Hg.): Newsletter, Nr. 1,
1996, S. 13-15.
Österreichische Frauenlobby (Hg.): Newsletter, Nr. 1, 1996.
Österreichischer Frauenring (Hg.): Frauenförderung in der EU
und in Österreich. Arbeitsmarkt und Qualifikation, Wien 1996.
Schunter-Kleemann, Susanne: "Das Demokratiedefizit der
Europäischen Union und die Frauenpolitik", in: Biester, Elke u.a. (Hg.):
Das unsichtbare Geschlecht der Europa: Der europäische Einigungsprozess aus
feministischer Sicht, Frankfurt/ Main - New York 1994, S. 20-38.
Uremovic, Olga: "Über die Vision der Freiheit in Europa.
Migration und Frauen-Bewegungen", in: Uremovic, Olga u. Gundula Oerter
(Hg.): Frauen zwischen Grenzen: Rassismus und Nationalismus in der
feministischen Diskussion, Frankfurt/ Main - New York 1994, S. 65-73.