Verfolgt, ermordet und vergessen
Österreichs Umgang mit Lesbischen und Schwulen NS-Opfern
Obwohl die homoerotische Männerbündlerei der NSDAP, insbesondere der SA
auch viele Homosexuelle anzog und innerhalb der deutschen Schwulenbewegung
neben dem linken "Wissenschaftlich-Humanitären Komitee" (WHK) unter
Magnus Hirschfeld auch ein rechtsgerichteter, "gewissen "arischen"
Rasseidealen gegenüber [...] nicht abgeneigt[er]" (OSTLER-GANZMÜLLER,
1996: 171) Flügel um die Zeitschrift "Der Eigene" existierte, war
Schwulenfeindlichkeit von Anfang an ein integraler Bestandteil
nationalsozialistischer Ideologie und Politik. Die Existenz von Schwulen in
Nazikadern der Anfangsjahre - wie der 1934 von seinen Parteifreunden
ausgeschaltene und ermordete SA-Führer Ernst Röhm - kann nicht darüber
hinwegtäuschen, daß die Führung der NSDAP und die gesamte ideologische
Ausrichtung des Nationalsozialismus von Anfang an auch gegen sexuelle
Minderheiten gerichtet war und dies bereits in einer Grundsatzerklärung 1928
klar festlegte, in welcher sie sich "entschieden gegen männliche und
weibliche Homosexualität und gegen freie Sexualität überhaupt" (HAUER,1996:
109) aussprach.
Dabei ist diese Ambivalenz - homoerotische Männerbünde und schwule SA-Kader
auf der einen Seite, sowie offene Schwulenfeindlichkeit auf der anderen - gar
nicht so absurd wie sie auf den ersten Blick scheint. Schließlich sind es auch
heute noch besonders rechtsgerichtete Männerbünde - wie etwa deutschnationale
oder katholische Burschenschaften - die Schwulenfeindlichkeit an die Spitze
treiben um ihren eigenen homoerotischen Charakter zu verstecken, bzw. nicht
wahrhaben zu wollen.
NS-Verfolgungspolitik
Spätestens nach der NS-Machtübernahme und der Liquidierung der SA-Führung um
Ernst Röhm wurde jedoch auch den rechtsgerichteten Schwulen um die Zeitschrift
"Der Eigene" klar, daß die Politik der Nazis auf eine massive
Verfolgung von Schwulen abziehlte und keineswegs die Befreiung (männlicher)
Homosexualität mit sich brachte.
Bereits kurz nach der Machtübernahme der Nazis wurde im März 1933 das
"Hirschfeld-Institut für Sexualforschung vernichtet und führende
Vertreter der Bewegung verhaftet und in die soeben installierten
Konzentrationslager eingeliefert.
Alle Homosexuellenorganisationen wurden verboten, ebenso ihre Zeitschriften.
Die Bücher des WHK und anderer Gruppen landeten auf den Scheiterhaufen der
Bücherverbrennungen." (HAUER, 1996: 111)
Schwulenlokale wurden geschlossen und ständige Polizeirazzien fanden an
Treffpunkten der Schwulenszene statt. Diese Repressionswelle wurde nach der
Auschaltung und Ermordung Röhms und der SA-Führung noch verschärft und bekam im
Jahre 1935 mit der Verschärfung des §175, dem Totalverbot männlicher
Homosexualität der Weimarer Republik, eine weitere legale Grundlage.
Stand in der Weimarer Republik lediglich der Analverkehr unter Strafe, so
wurde nun jede homosexuelle Handlung verboten. Nicht einmal Berührungen waren
nach dem Nazi-§175 notwendig, "ein Briefwechsel, Blicke u. ä. genügen für
eine Anzeige, wobei als Richtschnur das schon sattsam bekannte gesunde
Volksempfinden dient!" (HAUER, 1996: 111)
Im Gegensatz zu schwulen Männern waren lesbische Frauen im "Altreich"
vom §175 nicht betroffen und fielen somit nicht unter das Totalverbot. Obwohl
sich auch der Druck auf Lesben verstärkte und es dann und wann zu Verfolgungen
kam, existierte keine rechtliche Grundlage für die Verfolgung weiblicher
Homosexualität.
Anders war dies in der 1938 angeschlossenen "Ostmark". In
Österreich hatte vor 1938 mit dem § 129 auch ein Totalverbot weiblicher
Homosexualität geherrscht, welches auch nach dem Anschluß noch galt und
"trotz verschiedener Anpassungsversuche an deutsches Recht" auch
weiter "in der Rechtssprechung angewendet" wurde.
"(HAUER, 1996: 154)
Die Verfolgung der Homosexuellen durch die Nazis bekam bald ihre mörderische
Konsequenz. "Die Anzahl derer, die vor Gericht standen, jahrelange
Haftstrafen abbüßten, in nationalsozialistischen Konzentrations- und
Vernichtungslagern, versehen mit dem "Rosa Winkel", unter
unmenschlichen Bedingungen dahinvegetierten und dort schließlich ermordet
wurden, ist bislang unbekannt." (HAUER, 1989: 60)
"Neuere Schätzungen sprechen von etwa 10.000 bis 15.000" (HAUER,
1996: 120) Menschen die unter dem Vorwurf der Homosexualität in KZs
eingeliefert und ermordet wurden.
"Wiedergutmachung" in Österreich
1945 ging es primär einmal darum KZ- und Gefängnishäftlinge mit dem
Notwendigsten zu versorgen um ihnen das Überleben zu sichern und eine
Existenzmöglichkeit zu schaffen. So hatte eine notdürftige Versorgung der Opfer
einen absoluten Vorrang gegenüber Entschädigungszahlungen, Rehabilitation oder
Rückstellung von entzogenem Vermögen.
Ende Mai wurde von ÖVP, SPÖ und KPÖ die "Volkssolidarität" als
Unterstützungsorganisation für die NS-Opfer gegründet.
1945 wurde das 1947 abgeänderte Opferfürsorgegesetz (OFG) beschlossen das -
wie der Name schon sagt - nicht primär zur Entschädigung oder Abgeltung von Verlusten
und Schäden diente, "sondern primär als rechtliche Basis der Befürsorgung
der am schwersten getroffenen Opfer." (GALANDA, 1985: 9)
Das Opferfürsorgegesetz unterschied grundsätzlich zwischen "Opfern des
Kampfes" und "Opfern der politischen Verfolgung".
In der Beantwortung einer Anfrage der Grünen vom 13. März 1992 definiert der
damalige Bundeskanzler Vranitzky die Opfer des Kampfes folgendermaßen:
"Als Opfer des Kampfes gelten jene Opfer, die um ein unabhängiges und
demokratisches Österreich mit der Waffe in der Hand gekämpft oder sich
rückhaltlos in Wort und Tat eingesetzt haben". Hingegen "als Opfer
der politischen Verfolgung sind jene Menschen anzusehen, die aus politischen
Gründen oder aus Gründen der Abstammung, Religion oder Nationalität zu Schaden
gekommen sind (§1 OFG)" (VRANITZKY, 1992: 12)
Menschen die aufgrund wirklicher oder vermeintlicher Homosexualität verfolgt
wurden befinden sich ebenso in keiner der beiden Definitionen wie Opfer der
Euthanasie, bzw. deren überlebenden Angehörigen, Opfer der
Sterilisationsprogramme der Nazis, Zwangsarbeiter oder Deserteure. Sie können
nur dann Zuwendungen nach dem Opferfürsorgegesetz erhalten, wenn gleichzeitig
ein anderer Verfolgungsgrund nach OFG vorlag.
Vranitzky stellt klar:
"Zwangsarbeiter, vom Vorwurf der Homosexualität Betroffene,
Hinterbliebene nach Euthanasieopfern, von Zwangssterilisation Betroffene,
Deserteure sowie sogenannte Asoziale können anerkannt werden, wenn die
Verfolgung einem Verfolgungstatbestand des Opferfürsorgegesetzes entspricht."
(VRANITZKY, 1992: 13)
Wenn Homosexuelle, "Behinderte", Deserteure,
"Asoziale",... also nicht zufällig gleichzeitig im Widerstand waren
oder zusätzlich aufgrund der Abstammung, Religion oder Nationalität verfolgt
wurden, sieht das Opferfürsorgegesetz keinerlei Zuwendung an diese Opfer des
Nationalsozialismus vor.
Im September 1988 verteidigte der damalige Sozialminister Dallinger in
Beantwortung einer Anfrage der Grünen das bestehende OFG mit den Worten:
"Eine Verfolgung aus sonstigen Gründen wird dagegen vom
Opferfürsorgegesetz nicht erfaßt. Dazu zählt auch die strafrechtliche
Verfolgung im allgemeinen einschließlich der strafrechtlichen Verfolgung
bestimmter Sexualverhalten, wie sie nicht nur unter dem Nationalsozialismus und
dem Austrofaschismus üblich war, sondern auch in demokratischen Systemen noch
viele Jahre nach der Niederringung des Nationalsozialismus stattfand oder heute
noch existiert. Daraus folgt, daß Personen, die im genannten Zeitraum allein
wegen ihrer Homosexualität verfolgt wurden, nicht als Opfer nach dem
Opferfürsorgegesetz anerkannt werden können." (DALLINGER, 1988: 2)
Eine Reform des OFG wurde damals "vom Minister von den Stellungnahmen
der Opferverbände - diese sind alles andere als homosexuellenfreundlich -
abhängig gemacht." (HAUER, 1989: 61)
Auch der jüngste Versuch, vom 1. Juni 1995, die "vergessenen"
Opfer des Nationalsozialismus mittels Gesetzesnovelle noch in das OFG
hineinzubekommen scheiterte. "ÖVP und FPÖ stimmten geschlossen
dagegen", LIF, Grüne und die Mehrheit der SPÖ dafür, "wenngleich
Heinz Fischer, Peter Kostelka und drei weitere Abgeordnete in koalitionärer
Treue zur ÖVP ebenfalls gegen den Antrag stimmten." (KOSCHAT, 1997: 63)
Während vielen anderen ehemaligen KZ-Häftlingen wenigstens ihre Haftzeit für
die ASVG-Pension angerechnet wird, sind Homosexuelle Opfer der Nazis auch davon
ausgeschlossen.
"Die Berücksichtigung von auf Strafrechtsbeständen der Homosexualität
beruhenden Freiheitsbeschränkungen als Ersatzzeiten gem. §228 Abs 1 Z 4 ist
nach geltender Rechtslage [...] unzulässig, weil das homosexuelle Verhalten
nach dem "Tatzeitrecht" strafrechtlich verfolgt wurde."
(IVANSITS, 1990: 194)
Dabei wird von der in Österreich vorherrschenden Okupationstheorie
ausgegangen, welche besagt, "daß der Staat Österreich weiterbestand aber
handlungsunfähig war". Das "fiktiv weiter geltende österreichische
Strafrecht mit dem Stand 13. März 1938" wäre danach weiter maßgebend.
"Ist nach diesem österreichischen Recht eine Strafbarkeit
ausgeschlossen, so ist die Freiheitsbeschränkung als Ersatzzeit zu
berücksichtigen. Wenn hingegen die nach dem 13. März 1938 begangene Tat nach
dem österreichischen Strafrecht, das am 13. März 1938 gegolten hat, strafbar
ist, ist eine Berücksichtigung ausgeschlossen."(VRANITZKY, 1992: 18)
Laut dieser in der Rechtswissenschaft vorherrschenden
"Okupationstheorie" hätte also das austrofaschistische Recht vom 13.
3. 1938 bis zur Wiederausrufung der Republik am 27. 4. 1945 weiterbestanden.
Nach diesem Recht aber war genauso ein Totalverbot von Homosexualität gültig
wie im NS-Recht, allerdings mit anderen Konsequenzen. So schlimm das
Österreichische Totalverbot auch war, es hatte nicht die mörderische Konsequenz
der NS-Verfolgungspolitik.
So ist es heute wohl nur als Hohn zu betrachten, wenn RechtswissenschafterInnen
mittels Okupationstheorie die Verfolgung der Homosexuellen durch die Nazis im
Nachhinein auch als nach dem Österreichischen Recht rechtens erklären.
Während in den Siebzigerjahren die Entkriminalisierung der Homosexualität
langsam auch in das Österreichische Strafrecht Einzug hielt, hatte dies
keinerlei rückwirkende Änderung für die Haltung gegenüber Schwulen und
Lesbischen NS-Opfern zur Folge.
Ganz im Gegenteil.
"Durch die 34. ASVG-Novelle (wirksam ab 1.1. 1980) wurde der für die
Beurteilung homosexuellen Verhaltens maßgebende Zeitpunkt vom Pensionsstichtag
auf den Tatbegehungszeitpunkt verlegt." (IVANSITS, 1990: 194)
Wäre von der Entkriminalisierung bis zu diesem Zeitpunkt theoretisch eine
Berücksichtigung der auf Homosexualität beruhenden Freiheitsbeschränkung als
Ersatzzeit gem. §228 Abs. 1Z4 ASVG möglich gewesen, so verhinderte der
Gesetzgeber mit dieser Gesetzesnovelle, "daß auch Zeiten einer nach dem
alten Strafgesetz ausgesprochenen Strafhaft wegen der inzwischen erfolgten
Entkriminalisierung als Ersatzzeiten berücksichtigt werden." (IVANSITS,
1990: 194)
Einem einzigen Betroffenen wurde auf massivem Druck der HOSI-Wien hin die
Anerkennung der KZ-Haft als Ersatzzeit für die Pension zugesprochen. Das
Verfahren für die Zuerkennung hatte allerdings so lange gedauert, daß der
Anspruchsberechtigte noch vor der Zuerkennung verstarb. Auch dies wieder ein
Fall von "die Sache in die Länge ziehen" und warten bis sich das
Problem biologisch löst.
Erst als am 1. Juni 1995 der "Nationalfonds der Republik Österreich für
die Opfer des Nationalsozialismus" beschlossen wurde, kamen erstmals auch
homosexuelle Opfer der Nazis zu finanziellen Zuwendungen.
Ursprünglich hätte die Aufgabe des Nationalfonds lediglich die Entschädigung
jener ÖsterreicherInnen sein sollen "die wegen der Schaffung des
Truppenübungsplatzes Allentsteig im Döllersheimer Ländchen enteignet worden
waren." (KOSCHAT, 1997: 63)
Dies rief jedoch eine Reihe verschiedenster Organisationen - darunter die
HOSI Wien - auf den Plan, die sich dafür einsetzten, daß auch alle anderen
bisher vergessenen Opfergruppen Ansprüche auf Zahlungen aus dem Nationalfonds
erhielten und so "gelang es, den Nationalfonds so auszuweiten, daß all
jene Gruppen, die bisher nicht als Opfergruppe anerkannt und demnach nicht entschädigt
worden waren, in diesen aufgenommen wurden.
Somit haben auch lesbische und schwule NS-Opfer ein Anrecht auf
Entschädigung nach dem Nationalfondsgesetz." (KOSCHAT, 1997: 63)
Diese Entschädigung kommt allerdings erstens für die meisten Opfer viel zu
spät und zweitens sind diese Zuwendungen keinesfalls Summen die Anlaß zum
Jubeln geben könnten.
Jeder bewilligte Antrag wird mit einer einmaligen Zahlung von ÖS 70.000.-
abgespeist. "Nur im Falle nachweislicher Bedürftigkeit" (KOSCHAT,
1997: 63) können diese 70.000.- erhöht werden.
Wird ein Antrag an den Nationalfonds abgelehnt gibt es keinen Instanzenweg,
also keine Möglichkeit zu berufen.
Grundsätzlich können zwar die Ansprüche auf Gelder aus dem Nationalfonds
vererbt werden, allerdigs sind auch hier homosexuelle Lebensgemeinschaften
wieder einmal diskriminiert. Hinterbliebene aus lesbischen oder schwulen
Lebensgemeinschaften gelten nicht als Angehörige und haben somit wenn der
Anspruchsberechtigte bereits verstorben ist keinen Anspruch auf Zahlungen aus
dem Nationalfonds.
Kollektives Verdrängen
Insgesamt stellt sich so in Österreich - wie in der Bundesrepublik - die
Situation homosexueller NS-Opfer immer noch als eine extrem unbefriedigende
heraus. Neben der unzureichenden "Wiedergutmachung", die homosexuelle
NS-Opfer gegenüber anderen Opfergruppen immer noch deutlich benachteiligt, geht
dies so weit, daß auch in den Neunzigerjahren noch Parlamentsabgeordnete wie
der VP-Abgeordnete Donabauer im Rahmen der Debatte um das OFG und den
Nationalfonds immer noch bezweifeln können, "daß Homosexuelle im Dritten
Reich verfolgt worden wären." (KOSCHAT, 1997: 63)
In Österreichischen Schulbüchern findet sich zwar zwischenzeitlich schon
überall ein - wenn auch meist dürftiger - Abschnitt über die Geschichte des
Nationalsozialismus, bei den erwähnten Opfern wird jedoch fast immer sehr
selektiv vorgegangen. Selten sind homosexuelle NS-Opfer überhaupt erwähnt, der
Umgang Österreichs mit diesen Opfern nach 1945 wird nirgends angesprochen.
In Mauthausen konnte erst in den späten Achzigerjahren mit einem Gedenkstein
an die Homosexuellen Opfer erinnert werden.
Bei Gedenkfeiern für die Opfer des Nationalsozialismus werden die lesbischen
und schwulen Opfer oft immer noch "vergessen". Erst 1997 "waren
in Mauthausen die homosexuellen Initiativen aus Österreich mit ihrer Feier an
der Gedenktafel für die lesbischen und schwulen KZ-Opfern erstmals offiziell im
Programmheft der Befreiungsfeier angeführt." (BARTEL, 1997: 10)
Ist der Faschismus und Nationalsozialismus in Österreich allgemein schon
kollektiv verdrängt worden, so ist es die Geschichte schwuler und lesbischer
NS-Opfer noch viel mehr.
Und mit ihrer Geschichte wurden auch die Opfer dieser Geschichte verdrängt,
sogar bis nach ihrem Tod.
BIBLIOGRAPHIE
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II-5312 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVII. Gesetzgebungsperiode, Wien 1988
GALANDA, Brigitte: Die Maßnahmen der Republik Österreich für die Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus - Wiedergutmachung, Wien 1985, Manuskript, DOW-Bibliothek: 14533
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HAUER, Gudrun: Homosexuelle im Faschismus, in: Hauer/Schmutzer: Das Lambda-Lesebuch, Journalismus andersrum, S 107 - 124,Wien 1996
HAUER, Gudrun: Lesben und Nationalsozialismus, in: Hauer/Schmutzer: Das Lambda-Lesebuch, Journalismus andersrum, S 149 - 155, Wien 1996
IVANSITS, Helmut: Das Wiedergutmachungsrecht für Opfer politischer, religiöser oder rassischer Verfolgung, in: Das Recht der Arbeit, 40. Jahrgang, Nr.3, S 185 - 195; Wien 1990
KOSCHAT, Martin: Aussitzen bis zur Vergasung, in: Lambda-Nachrichten 1/97, S 62 - 63;
OSTLER-GANZMÜLLER: Die "Inversionswelle" - Jugendbewegung, Schwule und Nationalsozialismus, in: Hauer/Schmutzer: Das Lambda-Lesebuch, Journalismus andersrum, S 165 - 175, Wien 1996
VRANITZKY, Franz: Beantwortung der Anfrage der Abgeordneten Voggenhuber, Freundinnen und Freunde an den Bundeskanzler betreffend die Mitverantwortung Österreichs an den Verbrechen des Nationalsozialismus, Wahrnehmung dieser Mitverantwortung durch die II. Republik, Anerkennung und Entschädigung der Opfer; Nr. 2666/J vom 13. 3. 1992; II-5826 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates, XVIII. Gesetzgebungsperiode; Wien 1992